Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  No.  14.  —

 

(No.  670.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  23sten  August  1821.,  daß  die  Kaffen  der
Schiffsgefäße  nur  acht  Fuß  Höhe  haben  sollen.

B.,  der  immer  mehr  zunehmenden  Gewohnheit  der  Schiffer,  ihre  Gefäße  mit
übertrieben  hohen  Spitzen  versehen  zu  lassen,  welche,  namentlich  bei  hohen  Wassersiänden,
  manche  Brücken  theils  gar  nicht  passiren  können,  ktheils  denselben  bei
der  Ourchfahrt  höchst  nachtheilig  sind,  wird  es  allerdings  nothwendig,  die  Höhe
der  Kaffen  auf  ein  besiummtes  Maaß  zu  beschranken.

Ich  will  diese  Höhe  daher  nach  Ihrem  Vorschlage  auf  acht  Fuß  festsetzen,
mit  der  Bestimmung,  daß  vom  Issten  April  k.  J.  an,  Schiffögefäße,  welche  unbeladen
  eine  höhere  Kaffe  haben,  nicht  durch  die  Schleusen  und  Brücken  durchgelassen
  werden  dürfen.

Berlin,  den  2  3sten  August  1821.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  von  Buleow.

Jahrgans  1941.  Bb

(Ausgegeben  zu  erlin  den  164en  Oktober  1821.)