Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— No. 14. —
(No. 670.) Allerhochste Kabinetsorder vom 23sten August 1821., daß die Kaffen der
Schiffsgefäße nur acht Fuß Höhe haben sollen.
B., der immer mehr zunehmenden Gewohnheit der Schiffer, ihre Gefäße mit
übertrieben hohen Spitzen versehen zu lassen, welche, namentlich bei hohen Wassersiänden,
manche Brücken theils gar nicht passiren können, ktheils denselben bei
der Ourchfahrt höchst nachtheilig sind, wird es allerdings nothwendig, die Höhe
der Kaffen auf ein besiummtes Maaß zu beschranken.
Ich will diese Höhe daher nach Ihrem Vorschlage auf acht Fuß festsetzen,
mit der Bestimmung, daß vom Issten April k. J. an, Schiffögefäße, welche unbeladen
eine höhere Kaffe haben, nicht durch die Schleusen und Brücken durchgelassen
werden dürfen.
Berlin, den 2 3sten August 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister Grafen von Buleow.
Jahrgans 1941. Bb
(Ausgegeben zu erlin den 164en Oktober 1821.)