Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No.  673.)  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen  Staaten.  Vom  Josten
September  16821.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

In  der  Absicht,  eine  gleichförmige  feste  Wahrung  in  Gold  und  Silber  in
Unseren  sämmtlichen  Staaten  einzuführen,  diese  durch  eine  angemessene  Scheidemünze,
  so  weit  es  das  Bedürfniß  des  täglichen  Verkehrs  erfordert,  mit  den  besonderen
  Währungen  einzelner  Landescheile,  für  deren  Beibehaltung  hinlängliche
Gründe  vorhanden  sind,  in  ein  fest  besiiummtes  und  leicht  übersichtliches  Verhältniß
  zu  setzen,  und  durch  Ausprägung  einer  hinläuglichen  Menge  inländischer  Gold-=und
  Silbermünzen  den  Umlauf  fremder  Munzsorten  sowohl,  als  der  alten  schon
herabgesetzten  inländischen  Scheidemünze  allmahlig  ganz  entbehrlich  zu  machen,
verordnen  und  gebieten  Wir,  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staarsraths,
wie  folget:

I.

Die  eigenthümliche  Goldmünze  des  Staats  bleibt  nach  der  bisherigen
Munzoerfassung  der  Friedrichsd'or.  Derselbe  soll  wie  bisher  dergestalt  ausgeprägt
  werden,  daß  fünf  und  dreißig  Stück  eine  Mark  wiegen,  und  in  dieser  Mark
zwethundert  sechszig  Grän  feines  Gold  enthalten.

2.
Bei  der  Rechnung  in  Golde  wird  der  Friedrichsd'or  zu  fünf  Thalern
angenommen.  Einhundert  drei  und  neunzig  Thaler  eilf  Dreizehnrheil  (roze)
in  Golde  enthalten  daher  eine  Mark  feines  Gold.

3.
Doppelte  und  halbe  Friedrichsd'or  werden  in  gleichem  Verhaͤltniß  und
nach  eben  demselben  Fuße  ausgepragt.

4.

Die  eigenthuͤmliche  Silbermuͤnze  des  Staats  ist  der  Preußische  Thaler.
Zehn  und  ein  halbes  Stuͤck  werden  wie  bisher  eine  Mark  wiegen,  und  zweihundert
und  sechszehn  Graͤn  feinen  Silbers  enthalten.  Vierzehn  Preußische  Thaler  sind
daher  eine  Mark  feines  Silber.

5.

Das  bisher  ausgegebene  kleine  Kurant,  das  nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764.
zu  vierzehn  Thalern  auf  die  Mark  feinen  Silbers  ausgepraͤgt  wurde,  und  in  halben,
  Drittel-,  Viertel-,  Sechstel=  und  Zwölftel-Thalern  bestand,  soll  in  allen
Theilen  des  Staats  nach  seinem  vollen  gedachten  Werthe  im  Umlaufe  bleiben;
künftig  aber  sollen  außer  den  Thalern  nur  Einsechstelsiücke  ausgeprägt  werden.

Bb  2  6.  Die