Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1077  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  52.—

 

(Nr.  6210.)  VPerordnung,  betreffend  die  definitive  Erledigung  der  Vorbehalte  wegen  Bildung
der  Verbände  des  alten  und  des  befestigten  Grundbesltzes  —  Landschafts-Bezirke
  —  und  wegen  Wahl  der  Seitens  dieser  Verbände  und  der  Provinzial-Verbände
  der  Grafen  zu  präsentirenden  Mitglieder  des  Herrenhauses.
Vom  10.  November  1865.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  Wir  beschlossen  haben,  die  im  F.  6.  der  Verordnung  wegen
Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1854.  (Gesetz-Samml.  S.  541.)
gemachten  Vorbehalte  in  Betreff  der  Bildung  der  Verbände  des  alten  und  des
befestigten  Grundbesitzes  —  Landschafts-Bezirke  —  sowie  in  Betreff  der  Ausübung
  des  Präsentationsrechts  Seiteno  dieser  Verbände  und  der  Provinzial-Verbände
  der  Grafen  definitiv  zu  erledigen  und  zu  diesem  Ende  die  hierüber  in
dem  Reglement  vom  12.  Okkober  1854.  und  in  Unserem  Erlasse  vom  5.  November
  1861.  ergangenen  Bestimmungen  zusammenzufassen  und  theilweise  abzucndern,
  verordnen  Wir  an  Stelle  derselben  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend
die  Büdung  der  Ersten  Kammer,  vom  7.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.  S.  181.),
was  folgt:

g.  1.

Fuͤr  die  nach  der  anliegenden  Nachweisung  zu  bildenden  Landschafts-2*
  des  alten  und  des  befestigten  Grundbesitzes  sind  zur  Praͤsentation  zu

wählen:
in  der  Provinz  Preußßße  18.
"  -  Brandenburg  .  .  .  ..  15.
-22  -  Pommern  .  .  .  .  .  .  .  13.
2  -  Schlesien  ..  .  .  .  ..  18.
2  wb“  Posen  ...  ..  .....  7.
2  2  Sachsen  10.
22  -  Westphalen  ...  ...  4.
s-  iNheinland-.......  5.
Johrgang  1865.  (Nr.  6210.)  140  g.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1865.