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K. 2.
Zum alten Grundbesitze sind solche Rittergüter zu zählen, welche zur
Zeit der Präsentation seit mindestens funfzig Jahren im Besitze einer und der-
selben Familie sich befinden.
K. 3.
Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren Vererbung
in der männlichen Linie durch eine besondere Erbordnung (Lehn, Majorar,
Minorat, Seniorat, Fideikommiß, sideikommissarische Substitution) gesichert ist.
K. 4.
Um an der Ausübung des Prasentationsrechts in den Landschafts-Bezirken,
sowie in den Grafen-Verbanden Theil nehmen zu dürfen, sind die zur Mitgliedschaft
des Herrenhauses nach F. 7. der Verordnung vom 12. Oktober 1854. noth-
wendigen Eigenschaften mit der Maaßgabe erforderlich, daß ein Lebensalter von
25 Jahren genügt.
G. 5.
Die Mitglieder des Herrenhauses mit erblicher Berechtigung nehmen an
den Wahlen in den Verbänden der Grafen nicht Theil, ebensowenig an denen
der Landschafts-Bezirke. Dagegen sind diejenigen Mitglieder der Grafen-Verbände,
welche vermoge der Beschaffenbeit ihres Rittergursbesitzes zu den Wahlen in
den Landschafts-Bezirken befähigt sind, berechrigt, auch an diesen Theil zu nehmen.
F. 6.
Befindet sich ein Rittergut, dessen Besitz zur Theilnahme an den Wahlen
in den Grafen-Verbänden oder Landschafts-Bezirken befahigt, im Mirbesitze mehrerer
Personen, so haben dieselben bei der Wahl nur Eine Stimme, wogegen jede
von ihnen, unter Voraussetzung der übrigen Erfordernisse, wahlfähig ist.
K. 7.
Wer vermöge seines Grundbesitzes in verschiedenen Grafen-Verbänden oder
Landschafts-Bezirken zur Wahl berechtigt ist, hat die Befugniß, an derselben in
jedem dieser Verbande oder Bezirke Theil zu nehmen.
K. 8.
Die Präsentationswahlen der Grafen-Verbände und der Landschafts-Be-
zirke sind auf Mitglieder des betreffenden Verbandes oder Bezirks zu richten.
g. 9.
Bei dem Wahlverfahren sind die Vorschriften des Reglements über das
Verfahren bei den ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842. (Gesetz-Samml.
S. 213.) anzuwenden. Jedoch ist eine Präsentationswahl in Zukunft nur dann
für