Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1078 — 
K. 2. 
Zum alten Grundbesitze sind solche Rittergüter zu zählen, welche zur 
Zeit der Präsentation seit mindestens funfzig Jahren im Besitze einer und der- 
selben Familie sich befinden. 
K. 3. 
Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren Vererbung 
in der männlichen Linie durch eine besondere Erbordnung (Lehn, Majorar, 
Minorat, Seniorat, Fideikommiß, sideikommissarische Substitution) gesichert ist. 
K. 4. 
Um an der Ausübung des Prasentationsrechts in den Landschafts-Bezirken, 
sowie in den Grafen-Verbanden Theil nehmen zu dürfen, sind die zur Mitgliedschaft 
des Herrenhauses nach F. 7. der Verordnung vom 12. Oktober 1854. noth- 
wendigen Eigenschaften mit der Maaßgabe erforderlich, daß ein Lebensalter von 
25 Jahren genügt. 
G. 5. 
Die Mitglieder des Herrenhauses mit erblicher Berechtigung nehmen an 
den Wahlen in den Verbänden der Grafen nicht Theil, ebensowenig an denen 
der Landschafts-Bezirke. Dagegen sind diejenigen Mitglieder der Grafen-Verbände, 
welche vermoge der Beschaffenbeit ihres Rittergursbesitzes zu den Wahlen in 
den Landschafts-Bezirken befähigt sind, berechrigt, auch an diesen Theil zu nehmen. 
F. 6. 
Befindet sich ein Rittergut, dessen Besitz zur Theilnahme an den Wahlen 
in den Grafen-Verbänden oder Landschafts-Bezirken befahigt, im Mirbesitze mehrerer 
Personen, so haben dieselben bei der Wahl nur Eine Stimme, wogegen jede 
von ihnen, unter Voraussetzung der übrigen Erfordernisse, wahlfähig ist. 
K. 7. 
Wer vermöge seines Grundbesitzes in verschiedenen Grafen-Verbänden oder 
Landschafts-Bezirken zur Wahl berechtigt ist, hat die Befugniß, an derselben in 
jedem dieser Verbande oder Bezirke Theil zu nehmen. 
K. 8. 
Die Präsentationswahlen der Grafen-Verbände und der Landschafts-Be- 
zirke sind auf Mitglieder des betreffenden Verbandes oder Bezirks zu richten. 
g. 9. 
Bei dem Wahlverfahren sind die Vorschriften des Reglements über das 
Verfahren bei den ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842. (Gesetz-Samml. 
S. 213.) anzuwenden. Jedoch ist eine Präsentationswahl in Zukunft nur dann 
für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.