Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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für gültig vollzogen zu erachten, wenn an derselben mindestens zehn zur aktiven 
Wahl befähigte Rittergutsbesitzer Theil genommen haben. 
S. 10. 
Die Aufstellung und Fortführung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten, 
die Festsetzung des Ortes und Tages der Wahl und die Ernennung des Wahl- 
kommissars liegt den Oberprdsidenten ob. 
K. 11. 
Sind in einem Landschafts-Bezirke weniger als zehn zur aktiven Wahl 
befähigte Besitzer vorhanden, so wählen dieselben, vereinigt mit dem vom Ober- 
prasidenren zu bestimmenden nächsien Landschafts-Bezirke, in welchem sich 
mindestens zehn zur aktiven Wahl befähigte Besitzer befinden, nur die von dem 
letzteren zu pradsentirende Anzahl von Mitgliedern. 
*i 
Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung, sowie der Verordnung 
wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854., können gemäß 
Artikel 1. des Gesetzes, betreffend die Bildung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 
1853. forkan nur durch ein mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der 
Monarchie zu erlassendes Gesetz vorgenommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. November 1865. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6210.) 140“ Nach-
	        
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