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Jahren aus, können alsdann aber von Neuem gewählt werden. Besfinden sich
in einem Kreise unter den Sozietätsmitgliedern Rirkergmebestker entweder gar
nicht, oder doch in so geringer Zahl, daß eine Auswahl schwierig wird, so fun-
giren die gewählten Ruflikalbesitzer allein. Bei eintretender Vermehrung der Ge-
schdfte kann der Landrath resp. Kreis-Landfeuersozietäts-Direktor auch die Stell-
vertreter ausnahmsweise in Thätigkeit setzen, oder den Kreis in Bezirke theilen
und für jeden solchen Bezirk eine besondere Kommission organisiren.
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Diesen Kommissionen liegt die Prüfung der Versicherungssumme, die Be-
gutachtung der Einschätzung in die verschiedenen Klassen und die Erörterung
aller Angelegenheiten ob, welche in Feuersozierässachen an sie gebracht werden.
F. 63.
Die von der Provinzial-Sogzietätskasse alljä4hrlich zu legende Rechnung
wird von der Provinzialdirektion unter Zuziehung eines vom Landtage zu er-
wählenden, aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschusses revidirt und dechargirt.
Bei diesem Geschaft gehört es insbesondere zur Pflicht des Ausschusses, alle
Verwaltungsergebnisse sorgfaltig zu sammeln und zusammenzustellen, auf solche
Weise von dem jedesmaligen Zustande der Sozietäkt einen klaren Ueberblick zu
gewinnen und auf etwa vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen.
Die Wahl des ständischen Ausschusses erfolgt auf die Dauer von einem
Landtage zum anderen. Die Milglieder, sowie die in gleicher Zahl zu wählenden
Stellvertreter müssen Mitglieder der Sozietät sein und bekommen, wenn sie
von der Provinzialdirektion in Sozietätsangelegenheiten einberufen werden, zwei
Thaler Tagegelder und an Reisegeld Einen Thaler pro Meile für den Landweg,
für die auf Eisenbahnen zurückgelegten Reisen aber pro Meile 20 Silbergroschen.
Löset ein Mitglied des slänbischen Ausschusses das bestehende Versiche-
rungsverhältniß vor dem Zusammentritt des nächsten Landtages auf, so verbleibt
dasselbe bis zur vollzogenen Neuwahl im Ausschusse.
Auf den Grund des Redvisionsprotokolls muß die Provinzialdirektion
alljährlich den summarischen Inhalt der Rechnungen in einer für die Interessenten
übersichtlichen Form durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß bringen.
FS. 64.
Alle zur Ausführung vorstehender Bestimmungen und eines geregelten
Geschäftsganges erforderlichen geschaftlichen Instrukrionen werden nach Änhoͤ-
rung des Landtagsausschusses G. 63.) von dem Oberpräsidenten erlassen.
K. 65.
Die Provinzialdirektion hat jedem Provinziallandtage eine allgemeine
Uebersicht des Zustandes der Sozietäkt vorzulegen und derselben die betreffenden
Rechnungen und den in Geltung stehenden Etat beizufügen. Der Powiazial-
and-