Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Jahren aus, können alsdann aber von Neuem gewählt werden. Besfinden sich 
in einem Kreise unter den Sozietätsmitgliedern Rirkergmebestker entweder gar 
nicht, oder doch in so geringer Zahl, daß eine Auswahl schwierig wird, so fun- 
giren die gewählten Ruflikalbesitzer allein. Bei eintretender Vermehrung der Ge- 
schdfte kann der Landrath resp. Kreis-Landfeuersozietäts-Direktor auch die Stell- 
vertreter ausnahmsweise in Thätigkeit setzen, oder den Kreis in Bezirke theilen 
und für jeden solchen Bezirk eine besondere Kommission organisiren. 
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Diesen Kommissionen liegt die Prüfung der Versicherungssumme, die Be- 
gutachtung der Einschätzung in die verschiedenen Klassen und die Erörterung 
aller Angelegenheiten ob, welche in Feuersozierässachen an sie gebracht werden. 
F. 63. 
Die von der Provinzial-Sogzietätskasse alljä4hrlich zu legende Rechnung 
wird von der Provinzialdirektion unter Zuziehung eines vom Landtage zu er- 
wählenden, aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschusses revidirt und dechargirt. 
Bei diesem Geschaft gehört es insbesondere zur Pflicht des Ausschusses, alle 
Verwaltungsergebnisse sorgfaltig zu sammeln und zusammenzustellen, auf solche 
Weise von dem jedesmaligen Zustande der Sozietäkt einen klaren Ueberblick zu 
gewinnen und auf etwa vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen. 
Die Wahl des ständischen Ausschusses erfolgt auf die Dauer von einem 
Landtage zum anderen. Die Milglieder, sowie die in gleicher Zahl zu wählenden 
Stellvertreter müssen Mitglieder der Sozietät sein und bekommen, wenn sie 
von der Provinzialdirektion in Sozietätsangelegenheiten einberufen werden, zwei 
Thaler Tagegelder und an Reisegeld Einen Thaler pro Meile für den Landweg, 
für die auf Eisenbahnen zurückgelegten Reisen aber pro Meile 20 Silbergroschen. 
Löset ein Mitglied des slänbischen Ausschusses das bestehende Versiche- 
rungsverhältniß vor dem Zusammentritt des nächsten Landtages auf, so verbleibt 
dasselbe bis zur vollzogenen Neuwahl im Ausschusse. 
Auf den Grund des Redvisionsprotokolls muß die Provinzialdirektion 
alljährlich den summarischen Inhalt der Rechnungen in einer für die Interessenten 
übersichtlichen Form durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
FS. 64. 
Alle zur Ausführung vorstehender Bestimmungen und eines geregelten 
Geschäftsganges erforderlichen geschaftlichen Instrukrionen werden nach Änhoͤ- 
rung des Landtagsausschusses G. 63.) von dem Oberpräsidenten erlassen. 
K. 65. 
Die Provinzialdirektion hat jedem Provinziallandtage eine allgemeine 
Uebersicht des Zustandes der Sozietäkt vorzulegen und derselben die betreffenden 
Rechnungen und den in Geltung stehenden Etat beizufügen. Der Powiazial- 
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