Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 55 — 
K. 7. 
Eine Kündigung der durch die Schuldverschreibungen verbrieften Darlehns- 
kapitalien von Seiten der Inhaber findet nicht slatt. Oagegen bleibt der Kauf- 
mannschaft das Recht vorbehalten, vom t. Januar 1867. ab sowohl die 
Amortisation zu verstärken, als auch die Schuldverschreibungen insgesammt in 
der HF. ö. vorgeschriebenen Form zu kündigen. Die Kündigung darf jedoch nur 
zum 1. Januar oder 1. Juli und mit sechsmonatlicher Frist geschehen. Mit 
dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verbindlichkeit zur Zinszahlung auf, 
ohne daß es der gerichtlichen Deposstion der nicht rechtzeitig abgehobenen Ka- 
pitalsbeträge bedarf. - 
S. 8. 
Die in Folge der Amortisation oder Kündigung eingegangenen und be- 
zahlten Schuldverschreibungen werden kassirt. 
  
Schema A. 
Series II. . . . . . . 
Schuldverschreibung 
der 
Korporation der Berliner Kaufmannschaft 
uaunn es) aa 23 2o. u Ko n—R 
Der Inhaber dieser Schuldverschreibung wird hierdurch als Gläubiger 
« dert 
der Korporation der Berliner Kaufmannschaft fuͤr ein Darlehn von uhlne ert 
Thalern Kurant anerkannt, welches zur Kasse der Korporation baar und voll- 
ständig eingezahlt ist und nach Maaßgabe des unterdien . . . . .... 
von uns festgestellten und durch die Allerhöchste Order vtvor 4 
. . . . .. genehmigten Planes und der Bedingungen fuͤr eine Anleihe der 
Korporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 150,000 Rehlr. 
verzinset und. zurückgezahlt wird. 
Berlin, den n 18. 
Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin. 
(Faksimile der Unterschriften.) 
(Nr. 6004.) Schema B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.