Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1190 — 
c) fuͤr eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein 
oder anderes kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt oder 
getrieben wind ..... .:..;,..,-.;.-—Sgr.3Pf. 
II. von Fuhrwerken: 
a) fuͤr ein beladenes, neben der Abgabe zu J. ....... 3 —- 
h)fc'ckcinunbeladenesdesgleichen..... .......... 1 6- 
c) fuͤr einen Handkarren, Handwagen oder Handschlitten, 
beladen oder unbeladen —*Nt*i'l “8 3 
und außerdem fuͤr den Fuͤhrer noch.. . . .. .. ... . . .. — 2 
Anmerkung. Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende 
Kopfnägel, Stifte oder Schrauben haben, zahlen 
die Abgabe àd II. a. b. und c. doppell. 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Militair= und Armeefuhrwerken nach folgenden näheren Beslim- 
mungen: ,.. #“⅛7 
a) von Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform 
zu Pferde, desgleichen von den sie begleitenden Dienern; 
b) vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandant von Coblenz oder 
ein zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform be- 
dient, ohne Rücksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht; 
von anderem Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform 
sich befindet, sofern dasselbe ihm gehört; 
c) von Fuhrwerken, welche der Armee angehbren, auch bei fremdem 
Angespann; von Zugthieren, welche der Armee angehören, auch 
wenn sie vor fremde Fuhrwerke gespannt sind; 
(1) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armec ange- 
hörige oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben 
von einem durch die Ordre der zuständigen Behörde dazu angewie- 
senen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges 
begleitet werden; 
Jc) von Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls oder der 
Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin= und Nückreise; 
1) von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Dienstpfer- 
den des Militairs aus dem Magazin holen; 
6) von Dienstpferden des Militairs, die zum Beschlagen oder zur 
Reitbahn geführt werden, oder daher kommen; 
3) von den Fuhrwerken und Thieren der mit Freikarten versehenen und 
auf
	        
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