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c) fuͤr eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein
oder anderes kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt oder
getrieben wind ..... .:..;,..,-.;.-—Sgr.3Pf.
II. von Fuhrwerken:
a) fuͤr ein beladenes, neben der Abgabe zu J. ....... 3 —-
h)fc'ckcinunbeladenesdesgleichen..... .......... 1 6-
c) fuͤr einen Handkarren, Handwagen oder Handschlitten,
beladen oder unbeladen —*Nt*i'l “8 3
und außerdem fuͤr den Fuͤhrer noch.. . . .. .. ... . . .. — 2
Anmerkung. Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende
Kopfnägel, Stifte oder Schrauben haben, zahlen
die Abgabe àd II. a. b. und c. doppell.
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von Militair= und Armeefuhrwerken nach folgenden näheren Beslim-
mungen: ,.. #“⅛7
a) von Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform
zu Pferde, desgleichen von den sie begleitenden Dienern;
b) vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandant von Coblenz oder
ein zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform be-
dient, ohne Rücksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht;
von anderem Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform
sich befindet, sofern dasselbe ihm gehört;
c) von Fuhrwerken, welche der Armee angehbren, auch bei fremdem
Angespann; von Zugthieren, welche der Armee angehören, auch
wenn sie vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;
(1) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armec ange-
hörige oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben
von einem durch die Ordre der zuständigen Behörde dazu angewie-
senen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges
begleitet werden;
Jc) von Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls oder der
Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin= und Nückreise;
1) von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Dienstpfer-
den des Militairs aus dem Magazin holen;
6) von Dienstpferden des Militairs, die zum Beschlagen oder zur
Reitbahn geführt werden, oder daher kommen;
3) von den Fuhrwerken und Thieren der mit Freikarten versehenen und
auf