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(Nr. 6006.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Conitzer Kreises II. Emission im Betrage von 40,000 Thalern. Vom
12. Dezember 1864.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen tc.
Nachdem von den Kreisständen des Conitzer Kreises auf dem Kreis-
tage vom 9. Juni d. J. beschlossen worden, die zur Vollendung der Chaussee-
bauten im Kreise noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu be-
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisslände: zu diesem Zwecke
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glädubiger
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 40,000 Thalern
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Be-
rage von 40,000 Thalern, in Buchslaben: vierzig Tausend Thalern, welche
in Apoints von Einhundert Thalern nach dem anliegenden Schema auszufertigen,
mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlioh zu verzinsen und nach
der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung nach Ablauf von fünf
Jahren nach Ausgabe der Obligationen mit wenigstens jährlich Einem Prozent
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen
zu kilgen sind, durch gegenwärtiges Pririlegium Unsere landesherrliche Geneh-
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Ge-
sez-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(Tr. 6006.) Pro-