Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Aktionaire,  vokbehaltlich  der  Genehmigung  des  Königlichen  Handelsministeriums,
überlassen.

K.  6.

Die  Vertheilung  des  neu  zu  emittirenden  Stamm-Aktienkapitals  auf  die
im  K.  4.  bezeichneten  Unternehmungen  erfolgt  durch  Beschluß  der  Gesellschafts-Deputation
  und  Direktion,  im  Falle  deren  Meinungsverschiedenheit  durch  das
Königliche  Handelsministerium.  -

Insoweit  die  emittirten  neuen  Aktien  für  Neubauten  verwerthet  worden,
erfolgt  die  Zahlung  der  bezüglichen  Dividende  bis  zu  dem  auf  die  Eröffnung
des  Betriebes  auf  den  einzelnen  neuen  Linien  folgenden  ersten  Januar  zu  Lasten
des  Baufonds,  welchem  dagegen  die  Ueberschüsse  aus  dem  Betriebe  der  neuen
Strecken  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  der  Betriebseröffnung  überwiesen  werden.

 

(Nr.  6012.)  Allerbschster  Erlatz  vom  28.  Dezember  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  von  sechs  Chausseen
im  Kreise  Insterburg.

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N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  im  Kreise  Instlerburg,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  belegenen
Straßen:  1)  von  Georgenburg,  an  der  Insterburg-Skaisgirren-Tilsirer  Staats-Chaussee
  über  Neunischken  und  Seßlacken  bis  zur  Ragniter  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Kraupischken;  2)  von  Strigehnen  im  Anschluß  an  die  Straße  zu  1.
nach  Pelleningken;  3)  von  Georgenburg  über  Zwion  nach  Groß-Berschkallen;
4)  von  Wiepeninken,  an  der  Königsberg-Gumbinner  Staats-Chaussee,  in  südlicher
Richtung  bis  Obelischken;  5)  von  derselben  Chaussee  bei  Norkitten  in  nördlicher
Richtung  über  Siemohnen  nach  Saalau;  6)  von  Groß-Aulowöhnen,  an  der
Insterburg-Skaisgirrener  Staats-Chaussee  nach  Grünheide,  dem  Bahnhofe  der
Insterburg-Tilsiter  Eisenbahn,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  genannten
Kreise  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundsiücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Jch  dem  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staas-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschlietzlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhedung  betreffenden
  zusctzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-
  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.
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