Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz Preußen, Regierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Kreises Insterburg 
über Einhundert Thaler Preußlsch Kurant. 
Auf Grund der unterm ... ... .. . . . . . . . bestätigten Kreistagsbeschlässe vom 
4. März 1863., 17. Februar und 12. Oktober 1864. wegen Aufnahme einer 
Schuld von 134,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den 
Chausseebau des Insterburger Kreises Namens des Kreises durch diese, für 
jeden Inhaber gültige, Seirens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu 
einer Darlehnsschuld von Einhundert Thalern Preußisch Kurant, welcher Be- 
trag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver- 
zinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 134,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1865. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem Monate 
Juni jedes Jahres. Der Kreis behälr sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch um- 
laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosien, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Kbniglichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in 
einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital ¾ emrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerech- 
net, mit fünf Prozent jahrlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinfer. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreihung, 
ei
	        
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