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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Ragniter Kreises
Litt. ——
II. Serie
über Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unterm ....... ... bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom 30. April
1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,200 Thalern bekennt sich der
kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau des Kreises Ragnit Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gultige, Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 80,200 Thalern Preußisch
Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,200 Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von
wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der
Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem
Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
2folgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu
Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung.
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli Je Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei
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