Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Ragniter Kreises 
Litt. —— 
II. Serie 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm ....... ... bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom 30. April 
1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,200 Thalern bekennt sich der 
kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau des Kreises Ragnit Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gultige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 80,200 Thalern Preußisch 
Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,200 Thalern geschieht vom 
Jahre 1865. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von 
wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem 
Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung 
2folgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem 
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu 
Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli Je Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei 
(Xr. 6018.) 112 der
	        
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