Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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4. Oktober 1861. S# 9. bis 16. vorgeschrieben ist. Der Landschaftsrath des 
Kreises fungirt dabei als Wahlvorstand und hat bei Stimmengleichheit das 
Loos zu ziehen. 
Die dem Stimmführer ertheilte Vollmacht behält drei Jahre lang ihre 
Kraft, wenn auch während dieses Zeitraums bei einzelnen oder bei allen Guts- 
Antheilsbesitzern ein Besitzwechsel eintritt; sie erlischt aber, sobald der Stimm- 
führer seinen Gutsantheil verdußert. 
Zum K. 100. Theil II. des Landschafts-Reglements. 
Die Deputirten bleiben drei Jahre in Funktion. Es scheidet demnach 
in zwei Jahren jährlich nur Ein Deputirker, in jedem dritten Jahre aber scheiden 
zer Deputirte aus. In den beiden ersten Jahren erfolgt die Ausscheidung 
urch das Loos. 
  
Reblgirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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