Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

A. 
Ergänzungen und Abänderungen 
des 
Revidirten Reglements der Immobiliar-Feuersozietät der sämmt- 
lichen Städte des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausnahme 
von Königsberg und Memel, und des Regierungsbezirks 
Gumbinnen vom 18. November 1860. 
Zu F. 3. 
Der F. 3. erhält folgenden Zusatz: 
Es können außerdem solche Gebäude versichert werden, welche, ob- 
gleich nicht im stadtischen Gemeindebezirke belegen, den Kämmereien 
oder in der Stadt bestehenden Stiftungen gehören. 
Zu g. 6. 
Der §K. 6. erhält folgende Fassung: 
Auch andere als die vorgenannten Gebäude dürfen dann nicht auf- 
genommen und müssen von der ferneren Versicherung ausgeschlossen 
werden, wenn sie so baufallig sind, daß ihre Bewohnung oder Be- 
nutzung polizeilich untersagt ist. 
Zu F. 7. 
Die Direktion hat über die Gründe, aus denen sie einem Bewerber den 
Eintritt in die Sozietät versagt, den Repräsentanten bei deren nächstem Zu- 
sammentritte unaufgefordert Auskunft zu geben. 
Zwischen den 9#. 7. und 8. wird folgende neue Bestimmung einge- 
schaltet: 
S. 7. a. 
Ruͤckversicherung. 
Der Direktion ist gestattet, sowohl fuͤr einzelne Risikos wie fuͤr 
mehrere Gebaͤude Ruͤckversicherung zu nehmen. 
Das Verhaͤltniß der Versicherten zur Sozietaͤt, sowie das Recht 
der Hypothekenglaͤubiger erleidet hierdurd keine Abänderung. 
1 
(Nr. 6025.) 3 u
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.