A.
Ergänzungen und Abänderungen
des
Revidirten Reglements der Immobiliar-Feuersozietät der sämmt-
lichen Städte des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausnahme
von Königsberg und Memel, und des Regierungsbezirks
Gumbinnen vom 18. November 1860.
Zu F. 3.
Der F. 3. erhält folgenden Zusatz:
Es können außerdem solche Gebäude versichert werden, welche, ob-
gleich nicht im stadtischen Gemeindebezirke belegen, den Kämmereien
oder in der Stadt bestehenden Stiftungen gehören.
Zu g. 6.
Der §K. 6. erhält folgende Fassung:
Auch andere als die vorgenannten Gebäude dürfen dann nicht auf-
genommen und müssen von der ferneren Versicherung ausgeschlossen
werden, wenn sie so baufallig sind, daß ihre Bewohnung oder Be-
nutzung polizeilich untersagt ist.
Zu F. 7.
Die Direktion hat über die Gründe, aus denen sie einem Bewerber den
Eintritt in die Sozietät versagt, den Repräsentanten bei deren nächstem Zu-
sammentritte unaufgefordert Auskunft zu geben.
Zwischen den 9#. 7. und 8. wird folgende neue Bestimmung einge-
schaltet:
S. 7. a.
Ruͤckversicherung.
Der Direktion ist gestattet, sowohl fuͤr einzelne Risikos wie fuͤr
mehrere Gebaͤude Ruͤckversicherung zu nehmen.
Das Verhaͤltniß der Versicherten zur Sozietaͤt, sowie das Recht
der Hypothekenglaͤubiger erleidet hierdurd keine Abänderung.
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(Nr. 6025.) 3 u