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B.
Ergänzungen und Abänderungen
des
Revidirten Reglements für die Immobiliar-Feuersozietät der land-
schaftlich nicht assoziationsfähigen ländlichen Grundbesitzer in den
Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen, mit Einschluß
der ländlichen Grundstücke in dem zum Mohrunger landschaft-
lichen Departement gehörigen Theile des Regierungsbezirks
Marienwerder vom 18. November 1860.
Zu g. 9.
Der letzte Satz erhaͤlt nachstehende Fassung:
Auch soll es einzelnen Besitzern, welche ihre bei der Sozietät auf-
nahmefähigen Gebaude anderweit gegen Feuersgefahr bereits versichert
haben, nichtsdestoweniger gestattet sein, mit anderen Gebäuden des-
selben Grundstücks in diese Sozietät unter der Bedingung einzutreten,
daß nach Ablauf eines Jahres auch jene Gebäude in dieser Sozietät
versichert werden.
Zwischen den &G# 11. und 12. wird folgende neue Bestimmung einge-
schaltet:
. 11. à.
Rückversicherung.
Die Sozietätsverwaltung ist befugt, bei anderen Versicherungs-
anstalten, welche zu dergleichen Geschäften im Preußischen Staate
ermächtigt sind, Rückversicherung zu nehmen.
Die Direktion hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen
und mit welchen Versicherungsanstalten solche Rückversicherungsnahmen
eingegangen werden können, jedoch darf dies nur mit Genehmigung
der Reprdsentanten geschehen.
Zu §. 12. 18.
Supplementkataster sollen nicht mehr zur Anwendung kommen, und die
a-