Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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in  der  zweiten  Klasse  auf  zehn  Silbergroschen,
in  der  dritten  Klasse  auf  funfzehn  Silbergroschen

von  jedem  Einhundert  Thaler  des  Versicherungswerthes  bestimmt.  Bei  Windmuͤhlen
  wird  ein  Zuschlag  von  Einhundert  Prozent  zu  dem  ordentlichen  Beitragssatze
  der  dritten  Klasse  gemacht.

Zu  #.  39.  91.  92.  und  100.  Nr.  1.

Der  Verwaltungskosten-Etat  wird  künftig  für  die  Zeit  von  einer  Reglementsrevision
  bis  zur  anderen  durch  die  nach  §F.  39.  zur  Revision  einzuberufenden
  Deputirten  festgestellt.

Die  Repräsentanten  haben  denselben  bei  ihrem  letzten  Zusammentritte  vor
der  Revision  vorzubereiten  und  zu  begutachten.

Bis  zur  nächsten  Reglementsrevision  wird  der  Etat  wie  bisher,  jedoch
ohne  Unkterabtheilungen,  von  den  Reprasentanten  festgestellt.

Zu  g.  41.

Werden  im  Laufe  eines  Versicherungsjahres  solche  bauliche  Veraͤnderungen
vorgenommen,  welche  die  Versetzung  eines  Gebaͤudes  aus  einer  zu  hoͤheren
Beilrdgen  verpflichteten  Klasse  in  eine  zu  geringeren  Beiträgen  bestimmte  Klasse
zur  Folge  haben,  so  tritt  die  Versetzung  in  die  niedrigere  Klasse  zwar  sofort
ein,  die  Beiträge  werden  jedoch  nur  von  bemsenigen  Betrage,  um  welchen  etwa
die  Versicherungssumme  erhöht  worden  ist,  in  der  neuen  Klasse  berechnet,
während  von  der  bisherigen  Versicherungssumme  der  Beitrag  der  bisherigen
Klasse  bis  zum  Jahresschlusse  berichtigt  werden  muß.

Zu  #.  49.  Alinea  2.  und  g.  50.

Bei  partiellen  Beschädigungen  wird  die  Taxe  in  der  Regel  nach  §.  40.  bis
48.  von  dem  Bezirkskommissarius  und  den  beiden  zur  Brandschadensaufnahme
*—  unbetheiligten  Mitgliedern  unter  Mitzuziehung  des  Dorfschulzen
oder  DOorfältesten  aufgenommen,  und  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Beschädigte
oder  die  Direktion  mit  der  hiernach  ermittelten  Quote  nicht  zufrieden  ist,  muß
ein  bauverständiger  Werkmeister  von  dem  Bezirkskommissarius  zugezogen  und,
wenn  der  Beschädigte  darauf  angetragen  hat,  von  diesem  mittelst  freier  Fuhre
herbeigeholt  werden.

Zu  6.  52.
Die  Beschädigung  der  Druckspritzen  ist  dem  Ortsvorstande  oder  Feuerlöschkommissarius
  beziehentlich  dem  Bezirkskommissarius  anzuzeigen.
Zu  F.  59.

Ist  der  Versicherte,  erst  nachdem  er  die  Brandschadenvergütung  empfangen
hat,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft
worden,  so  kann  die  Sozietät  die  Rückerstattung  der  gezahlten  Vergütung,  aen
*#1  nf