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in der zweiten Klasse auf zehn Silbergroschen,
in der dritten Klasse auf funfzehn Silbergroschen
von jedem Einhundert Thaler des Versicherungswerthes bestimmt. Bei Windmuͤhlen
wird ein Zuschlag von Einhundert Prozent zu dem ordentlichen Beitragssatze
der dritten Klasse gemacht.
Zu #. 39. 91. 92. und 100. Nr. 1.
Der Verwaltungskosten-Etat wird künftig für die Zeit von einer Reglementsrevision
bis zur anderen durch die nach §F. 39. zur Revision einzuberufenden
Deputirten festgestellt.
Die Repräsentanten haben denselben bei ihrem letzten Zusammentritte vor
der Revision vorzubereiten und zu begutachten.
Bis zur nächsten Reglementsrevision wird der Etat wie bisher, jedoch
ohne Unkterabtheilungen, von den Reprasentanten festgestellt.
Zu g. 41.
Werden im Laufe eines Versicherungsjahres solche bauliche Veraͤnderungen
vorgenommen, welche die Versetzung eines Gebaͤudes aus einer zu hoͤheren
Beilrdgen verpflichteten Klasse in eine zu geringeren Beiträgen bestimmte Klasse
zur Folge haben, so tritt die Versetzung in die niedrigere Klasse zwar sofort
ein, die Beiträge werden jedoch nur von bemsenigen Betrage, um welchen etwa
die Versicherungssumme erhöht worden ist, in der neuen Klasse berechnet,
während von der bisherigen Versicherungssumme der Beitrag der bisherigen
Klasse bis zum Jahresschlusse berichtigt werden muß.
Zu #. 49. Alinea 2. und g. 50.
Bei partiellen Beschädigungen wird die Taxe in der Regel nach §. 40. bis
48. von dem Bezirkskommissarius und den beiden zur Brandschadensaufnahme
*— unbetheiligten Mitgliedern unter Mitzuziehung des Dorfschulzen
oder DOorfältesten aufgenommen, und nur in dem Falle, wenn der Beschädigte
oder die Direktion mit der hiernach ermittelten Quote nicht zufrieden ist, muß
ein bauverständiger Werkmeister von dem Bezirkskommissarius zugezogen und,
wenn der Beschädigte darauf angetragen hat, von diesem mittelst freier Fuhre
herbeigeholt werden.
Zu 6. 52.
Die Beschädigung der Druckspritzen ist dem Ortsvorstande oder Feuerlöschkommissarius
beziehentlich dem Bezirkskommissarius anzuzeigen.
Zu F. 59.
Ist der Versicherte, erst nachdem er die Brandschadenvergütung empfangen
hat, wegen vorsätzlicher Brandstiftung zur Untersuchung gezogen und bestraft
worden, so kann die Sozietät die Rückerstattung der gezahlten Vergütung, aen
*#1 nf