Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  110  —

Zu  g.  77.
In  Stelle  des  §.  77.  tritt  folgende  Bestimmung:

Der  Bezirkskommissarius  hat  für  die  Untersuchung  des  vorgefallenen
Brandschadens  und  die  Aufnahme  der  desfallsigen  Verhandlung  bei
Entfernungen  von  einer  Viertel  Meile  und  mehr  von  seinem  Wohnorte
  Diäten  und  Meilengelder  zu  erhalten.  An  Diäten  werden
2  Thaler,  wenn  aber  zu  der  Reise  und  Brandschadensaufnahme  nicht
mehr  als  ein  halber  Tag  verwendet  ist,  1  Thaler,  an  Meilengelder
15  Silbergroschen  pro  Meile,  auch  wenn  die  Enrfernung  nicht  eine
volle  Meile  beträgt,  gezahlt,  und  zwar  aus  dem  Sozietärsfonds.

Zu  g.  686.
In  die  Stelle  des  §.  86.  tritt  folgende  Bestimmung:

Wenn  auf  dem  Grundslücke,  auf  welchem  das  abgebrannte  Gebäude

gestanden  hat,  Hypotbekenschulden  oder  andere  Realverpflichtungen

eingetragen,  und  solche  in  dem  Kataster  vermerkt  sind,  so  wird  die

Entschädigung  nicht  anders  als  Behufs  der  Wiederherstellung  des

Gebäudes  und  nachdem  dieselbe  gesichert  worden,  gezahlt,  falls  die
pothekengldubiger  und  Realberechtigten  nicht  erwa  in  die  unbedingte
uszahlung  ausdrücklich  willigen.

Zu  g.  89.

Es  besteht  kuͤnftig  nur  eine  Direktion  der  Sozietaͤt  und  zwar  in  Koͤnigsberg.
  Die  Geschäfte  derselben  werden  unter  der  Firma  „Ostpreußische  Feuersozietts-Direktion“
  einstweilen  von  einem  Mitgliede  der  Königlichen  Regierung
in  Königsberg  mit  Zuziehung  eines  Justitiarius  derselben  gefütt  Der  Justitiarinsz
  vertritt  den  Direktor  bei  dessen  Behinderung.  Beide  werden  von  den
Disziplinar-Ministern  ernannt.

———
In  die  Stelle  des  §.  90.  tritt  folgende  Beslimmung:
Die  Kassengeschäáfte  der  Feuersozietät  behalten  einstweilen  die  Regierungs-Hauptkassen
  in  Königsberg  und  Gumbinnen  gegen  Empfang
eines  angemessenen  Gehaltszuschusses  aus  der  Feuersozietätskasse,
aus  welcher  auch  ein  nach  der  Dauer  der  Dienstleistungen  für  die
Sozietä#t  und  nach  der  Höhe  des  Zuschusses  zu  berechnender  verhältni
  iger  Theil  zu  der  dem  betreffenden  Buchhalter  zu  bewilligenden
Mension  eintretenden  Falls  gezahlt  werden  muß.

Zu  g.  91.

Die  Buͤreau-  und  Unterbeamten  der  Sozietaͤt  werden  in  Betreff  ihrer
Pen-