Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Derselbe hat insbesondere: 
a) die Versammlungen des Vorstandes zu berufen und als Vorsitzender 
mit Stimmrecht zu leiten; 
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung dem Vorstande in 
den Fruͤhjahrsversammlungen vorzulegen; 
c) die Beamten des Verbandes zu beaufsichtigen und die jaͤhrliche Graben- 
schau mit dem Grabenwaͤrter und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
d) die Beitraͤge zur Verbandskasse auszuschreiben und von den Saͤumigen 
im Wege der administrativen Exekution beitreiben zu lassen; 
e) die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kasse mit Zuziehung 
eines Vorstandsmitgliedes zu reoidiren; 
H den Schriftwechsel fuͤr den Verband zu fuͤhren und die Urkunden fuͤr 
denselben zu vollziehen; 
8) Vertraͤge uͤnd Vergleiche fuͤr den Verband abzuschließen, jedoch bei 
Gegensiänden von 50 Thalern und darüber mit Vorbehalt der Geneh- 
migung des Vorstandes oder auf Grund besonderer Ermächtigung 
desselben. 
. 14. 
e) Graben- Die spezielle Beaufsichtigung der Anlagen des Verbandes wird durch 
warten. einen Grabenwaͤrter besorgt. Diefer wird vom Vorstande angeslellt und aus 
der Verbandskasse remunerirt. 
Der Grabenwaͤrter hat fuͤr die gehoͤrige Unterhaltung der Meliorations- 
anlagen zu sorgen, die gewöhnlichen Umerhaltungsbamen zu veranschlagen und 
zu leiten, und der jährlichen Frühjahrsschau beizuwohnen. 
g. 15. 
d) Rendant. Die Verbandskasse wird durch einen Rendanten verwaltet, welcher von 
dem Vorstande gegen eine Remuneration aus der Verbandskasse auf Kuͤndigung 
und unter Kautionsbestellung angesiellt wird. 
g. 16. 
Ausschtörecht Der Verband ist dem Aufsichtsrechte der Staaksbehörden unterworfen. 
—. Dasselbe wird von der Regierung zu Danzig und in höherer Instanz von dem 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. ausgeübt mit den Be- 
fugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
KS. 17. 
—ie3 Bis zur Vollendung der projektirten Anlagen des Verbandes vertritt 
B#timmungen ein Kommissarius der Regierung die Stelle des Schaudirektors und leitet den 
Bau mit Hülfe eines vom Vorstande gewählten Bamechnikers. dDi 
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