Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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offen auszulegen. Zugleich ist im Soldiner Kreisblatte und innerhalb der Ge- 
meinde Doͤlzig in ortsuͤblicher Weise eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu 
machen, innerhalb welcher beim Regierungskommissarius Beschwerde erhoben 
werden kann. 
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdefuͤhrer und eines Deputirten des Vorstandes zu untersuchen. ird 
eine Einigung erreicht, so hat es dabei sein Bewenden. 
Anderenfalls entscheidet der Vorstand und auf Rekurs dagegen das 
Schiedsgericht nach Maaßgabe des F. 13. 
Demncchst ist das Kataster von der Regierung auszufertigen und dem 
Worstande zuzustellen. 6 - 
K. 5. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge ruht mit der Sozietäts= 
pflicht, gleich den sonstigen gemeinen Lasten und Abgaben, als Reallast unab- 
löslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beitraͤge sind auf das Ausschreiben des Ortsschulzen zu Doͤlzig an 
den darin zu bezeichnenden Terminen zur Kasse der Genossenschaft, bei Ver- 
meidung der administrativen Exekution, einzuzahlen. 
g. 6. 
Der Grund und Boden zu den gemeinschaftlichen Grabenanlagen wird 
von sämmtlichen Interessenten unentgelrlich hergegeben, auch von dem Bauer 
Martin Wegener; jedoch hat der Verband dafür die durch das Land desselben 
führende Grabenstrecke anstatt seiner in Zukunft zu unterhalten. 
K. 7. 
An dem vom Verbande zu unterhaltenden Entwässerungsgraben mässen 
drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit 
dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Baume und Hecken dürfen auf dieser 
Fla#che nicht geduldet werden. Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der 
angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, 
aufnehmen und binnen vier Wochen nach der Räumung — wemn aber die Räu- 
mung vor der Ernte geschiehe, binnen vier Wochen nach der Ernte — bis auf 
Eine Ruthe Entfernung wegschaffen. Ausnahmen von diesen Bestimmungen 
kann aus besonderen Gründen der Vorstand gestatten. 
S. 8. 
Die Leitung der Angelegenheiten der Genossenschaft Vchieht durch einen 
Vorstand, welcher durch den jedesmaligen Ortsschulzen zu Dblzig und vier aus 
den Genossenschaftsinteressenten zu wählenden Mitgliedern gebildet wird. 
. 9. 
Die Wahl der vier Vorstandsmitglieder geschieht auf je sechs Jahre. 
Bei der Wahl hat jeder Genosse Eine Stimme, wer mehr als fünf Morgen 
besitzt, zwei Stimmen, wer mehr als zehn Morgen besitzt, drei Stimmen. 
Der Kreislandrath beruft die Wahloersammlung und führt den Vorsitz 
(Nr. 6044.) in
	        
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