Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 160 — 
in derselben, kann jedoch den Ortsschulzen hiermit beauftragen. Er verpflichtet 
die Gewaͤhlten und den Ortsschulzen durch Handschlag an Eidesstatt. Waͤhl- 
ist sieder großjährige Genosse, der im Vollbesitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte ist. 
Gehö#t ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Das Amt der Vorsteher ist ein Ehrenamt. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
g. 10. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten der Genossenschaft nach 
Stimmenmehrheit zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Zu einem gültigen Beschlusse gehört die Anwesenheit minde- 
stens dreier Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes verpflichten 
die Genossenschaft. Die Ausführung derselben erfolgt durch den Ortsschulzen. 
Der Letztere hat insbesondere: · 
1)dieersteAusführungder-gemeinschaftlichenAnlagenunterLeitungdes 
Regierungskommissarius mit Hülfe eines aus der Staatskasse zu remu- 
nerirenden Technikers zu veranlassen und zu beaufsichtigen, sowie für 
ordnungsmäßige Unterhaltung der Anlagen Sorge zu tragen; 
2) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
3) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden des- 
selben in Gemeinschaft mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu un- 
terzeichnen; « 
4) die Vorstandssitzungen anzuberaumen, in denen er den Vorsitz fuͤhrt; 
5) alle nach gegenwaͤrtigem Statut den Interessenten obliegenden Leistun- 
gen noͤthigenfalls im Wege der Exekution auf Kosten der Säumigen 
zu erzwingen. 
In Verhinderungsfaͤllen laͤßt sich der Ortsschulze durch eines der Vor- 
standsmitglieder vertreten. 
K. 11. 
Zur rechtsverbindlichen Abschließung der Vertraͤge fuͤr den Verband ge- 
hoͤrt ein genehmigender Beschluß des Vorstandes. 
g. 12. 
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Ortsschulzen einem der 
jeweiligen Mitglieder des Vorstandes zu uͤbertragen. 
g. 13. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietoͤt uͤber das 
Eigenthum von Grundstuͤcken, uͤber die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und uͤber besondere, auf speziellen Rechtstiteln berste 
echte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.