Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Beitrags 
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Feststellung des 
Meliorations. 
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— 164 — 
Anch ist vor Aufslellung des Katasters — falls das Beduͤrfniß vorliegt — 
die Einziehung von Beiträgen nach Verhältniß der Fläche der im Besitz- 
standsregister des Geometers Borchardt vom 28. November 1862. als betheiligt 
aufgenommenen Flächen mit Vorbehalt späterer Ausgleichung zulässig. 
K. 11. 
Die Besitzer der Seefelder-, Ciesla= und Potulic-Mühle nehmen an den 
Vortheilen der Aufhebung des Staues an der Stadtmühle zu Rogasen und 
der Senkung des Rogasener Sees nicht nur als Besitzer ihrer in das Kataster 
aufgenommenen Grundstücke, sondern auch für ihre Mühlen Antheil, indem das 
nutzbare Gefälle des treibenden Mühlenflusses für dieselben vermehrt wird. Hier- 
für sind die Mählenbesitzer zu einem Beitrage zu den Kosten der Aufhebung des 
Staues an der Stadtmühle zu Rogasen verpflichtet, welcher nach Verhältniß 
des Vortheils, der den Mühlen einerseits und andererseits den betheiligten 
Grundbesitzern aus der Aufhebung des bezeichneten Staues erwächst, zu be- 
messen ist. 
Kommt über den von den Mühlenbesitzern zu leisienden Beitrag eine 
Einigung zwischen dem Verbandsvorstande und den Molenbesipern zu Stande, 
so behält es bei demselben sein Bewenden. 
Im Mangel einer Einigung haben zwei Mühlenbau-Sachversländige — 
von denen der eine von den betheiligten drei Mühlenbesitzern oder, falls sie sich 
über die Wahl nicht einigen oder dieselbe verweigern, von der Regierung in 
Posen, der andere dagegen von dem Verbandsvorstande erwählt wird — den 
Vortheil zu schätzen, welcher jeder der drei benannten Mühlen aus der Auf- 
hebung des Staues an der Stadtmühle zu Rogasen erwächst. Nach dem 
Durchschnitt ihrer Schätzung wird dieser Vortheil festgestellt. Demnächst haben 
diese beiden Sachverständigen und zwei von der Regierung ernannte ökonomische 
Sachverständige, sowie der mit der Leitung beauftragte Kommissarius schieds- 
richterlich mit Ausschluß des Rechtsweges nach dem oben angegebenen Maaß- 
stabe den von jedem der drei Mühlenbesitzer zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten 
der Aufhebung des Staues an der Stadtmühle zu Rogasen entweder in einer 
bestimmten Geldsumme, oder durch Gleichstellung mit dem von einem bestimm- 
ten Flächenumfange Normalboden (d. i. I. Klasse des Katasters, §. 8.) zu 
leistenden Beitrage festzusetzen. Der auferlegte Beitrag ist in das Kataster 
aufzunehmen. 
S. 12. 
Nach Aufhebung des Staues an der Stadtmühle zu Rogasen und ein- 
getretener Senkung des Wasserspiegels im Rogasener See wird der F. 1. er- 
wähnte Plan für die Räumung des Welna= und Potulic-Fließes durch einen 
von der Regierung beauftragten Techniker, unter Zuziehung des Sozietätsvor- 
standes, örtlich revidirt werden. 
Der Räumungsplan wird in streitigen Fällen von der Regierung zu Po- 
sen festgestellt. Die Kosten der Ausführung der Räumung sind von den Be- 
sitzern der in das Kataster ausgenommenen, unterhalb der Potulic= und Ciesla- 
Möhle bis zur Rogasener Stadtmühle und bis zum Chausseezuge 2 e%e 
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