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(r. 6046.) Bekanntmachung der von beiden Häusern des Landtages ertheilten Genehmi-
gung zu der Verordnung vom 27. Januar 1862. (Gesetz Samml. S. 33.),
betreffend die durch die Einführung des Allgemeinen Deutschen Kandels-
gesetzbuches nöthig gewordene Ergänzung der Gesetze über die gericht-
lichen Gebühren und Kosten. Vom 18. März 1865.
Nl## die in Verfolg des Artikels 74. des Einführungsgesetzes zum All-
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1801. (Gesetz-Samml.
S. 449.) erlassene Verordnung vom 27. Januar 1862. (Gesetz-Samml. S. 33.),
betrefsend die durch die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz-
buches nöthig gewordene Ergänzung der Gesetze über die gerichtlichen Gebüh-
ren und Kosten, den beiden Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen
Genehmigung vorgelegt worden ist, haben dieselben der gedachten Verordnung
ihre Zustummung ertheilt.
Dies wird hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 18. März 1865.
Das Staatsministerium.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau det Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober Hofbuchdruckerei
(N. v. .