— 172 —
die Verletzung uͤber die Haͤlfte, das Wiederkaufsrecht und uͤber die Wider-
ruflichkeit von Uebergabeverträgen Bestimmungen enthalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1865.
. s.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. «
(Nr. 6049.) Gesetz, betreffend die Regulirung der Schlesischen Zehntverfassung. Vom
10. April 1865.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Die Bestimmungen der Kabinets-Order vom 16. Juni 1831. wegen
Wiederherstellung der Schlesischen Zehntverfassung, wie sie nach der Order vom
3. März 1758. bis zum 6. Februar 1812. bestanden hatte (Gesetz-Samml.
von 1831. S. 169.), werden, wie folgt, abgeändert.
g. 2.
Die Reallasten, welche den Bestimmungen der Order vom 16. Juni 1831.
unterliegen, werden hiermit für ablösbar nach den Vorschriften des gegenwär-
tigen Gesetzes erklärt.
K. 3.
Die Ablösung derselben erfolgt ohne besonderen Antrag der Betheiligten
von Amtswegen.
Sofern es dabei auf den Tag der Provokation ankommt, ist der Tag
dafür anzusehen, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt.
S. 4.
Die Ermittelung des Jahreswerthes der Reallasien erfolgt nach den
Vorschriften des Gesetzes vom 2. März 1850., betreffend die Ablssung der
eal-