Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 200 — 
Banket von 10 Fuß Kronenbreite zu versehen und das Banket gleich- 
zeitig mit der Normalisirung des Deiches zur Ausführung zu bringen. 
3) Der Verband hat für die Anschüttung von Rampen zu Ueberfahrten 
und Triften an den schon beslehenden, oder in Folge der Deichverlegung 
nothwendig werdenden Uebergangspunkten zu sorgen. 
Die Unterhaltung dieser Uebergänge verbleibt den zur Unter- 
haltung der korrespondirenden Zugangswege Verpflichteten, beziehungs- 
weise bei Uebertriften den Besitzern der anliegenden, zu behütenden 
Ländereien. 
Die Anlage der Rampen erfolgt in der Breite der alten Ueber- 
ginge und resp. Wege, sofern nicht die Unterhaltungspflichtigen eine 
erbreiterung gegen Uebernahme der Mehrkoslen verlangen. 
Uebertriften sind von den Unterhaltungspflichtigen ggen den 
Viehübertritt durch Aufstellung von Barrieren während der Austriebs- 
zeit sicher zu slellen. 
Soweit die Deich= oder Banketkrone außer zu Deichverbands- 
zwecken auch im öffentlichen oder Privatinteresse ferner als Fahrweg 
enutzt wird, muß dieser Fahrweg in einer der Sicherstellung des Deich- 
schutzzweckes erforderlichen Weise nach den Anforderungen der Deich- 
polizei-Verwaltung vom bisherigen Wegebaupflichtigen unterhalten 
werden. 
4) Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird, 
so hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner An- 
sprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch 
nicht aufgehoben wird. 
5) Die Stelle, wo bei einem Bruche in den oberen Strecken des Haupt- 
deiches dieser auf dem untersten Punkte der Niederung im Nokhfalle 
durchslochen werden kann, ist vom Deichamte unter Genehmigung der 
Regierung ein= für allemal zu bestimmen. 
Ueber das Vorhandensein eines solchen Nothfalls hat nur der 
Deichhauptmann unter technischem Beirath des Deichinspektors, in Ab- 
wesenheit des letzteren der Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter 
alee, oder der etwa abgeordnete Regierungskommissarius zu ent- 
eiden. 
K. 3. 
1) Der Verband ist gehalten, die beiden Grabenzüge: 
a) von dem auf der Uebersichtskarte mit A. bezeichneten Punkte an 
der Kleinitz-Hohwelze-Boyadeler Grenze aus in der Richtung nach 
Ostritz hin, 
b) vom Gebietzvorwerk aus über Bork bis in den Obra, 
dergestalt mit regulirten Gefällverhältnissen auszubauen und zu unter- 
halten, daß sie das den Grundstücken der Niederung schädliche Binnen- 
wasser aufzunehmen und in den Obra abzuführen vermögen. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.