Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Dagegen  werden  die  auf  dergleichen  Wegen  bereits  vorhandenen
Bräcken,  welche  wegen  zu  geringer  Breite  eines  Umbaues,  oder  in  Folge
einer  Rektifizirung  des  alten  Grabenlaufs  einer  Verlegung  bedürfen,
vom  Deichverbande  nur  in  Stand  gesetzt  und,  ebenso  wie  die  unver-4ndert
  beibehaltenen  vorhandenen  Brücken,  von  dem  früheren  Brückenbaupflichtigen
  unterhalten.

Die  auf  Wirthschaftswegen  erforderlichen  neuen  Brücken  und
Uebergänge  über  die  Hauptgräben  suh  Nr.  1.  und  2.  werden  von  denjenigen,
  in  deren  Interesse  sie  nothwendig  sind,  gebaut  und  unterhalten,
mit  Ausnahme  der  Falle,  in  welchen  sie  erst  durch  die  neue  Anlage
des  Grabens  oder  Rektifizirung  seines  bisherigen  alten  Laufs  nöthig
geworden  sind,  in  welchen  Fällen  der  Neubau  dieser  Brücken  und

ebergänge  dem  Deichverbande,  die  spätere  Unterhaltung  aber  den  betheiligten
  Grundbesitzern  obliegt.

K.  4.

Der  Deichverband  hat  in  den  die  Niederung  gegen  die  Oder  und  den
Obra  abschließenden  Deichen  die  vorhandenen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)  zu
übernehmen,  soweit  ihre  Beibehaltung  erforderlich  ist,  ebenso  für  die  im  F.  3.
sub  Nr.  1.  und  2.  gedachten  Hauptgräben  die  nöthigen  Siele  anzulegen  und
beziehungsweise  zu  unterhalten,  soweit  ihn  die  Unterhaltung  des  Grabens  trifft.

Insbesondere  kann  der  Verband  auch  in  dem  Hauptgraben  nach  Ostritz
zu  die  Brücke  bei  y.  auf  dem  Wege  von  Louisenthal  nach  Dorotheenau  mit
einer  Schützvorrichtung  zur  Abwehr  des  Obra-Rückstauwassers  versehen,  oder
an  Stelle  der  Brücke  eine  Dammschüttung  mit  einer  Ourchlaßschleuse  für  den
Grabenlauf  herstellen.

K.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  durch  die  Deichbeamten  für
Geld  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.  Naturalleistungen  der  Deichgenossen  start
der  Geldbeiträge  bedürfen  als  besondere  Ausnahme  einer  ausdrücklichen  Genehmigung
  des  Deichamtes,  welches  die  Nützlichkeitsfrage  für  das  Verbands-Interesse
  dabei  zu  prüfen  und  event.  die  Ausführungsbestimmungen  zu  beschließen
  hat.
K.  6.

a)  Die  erforderlichen  Geldmittel  zu  den  Bauausführungen  des  Verbandes,
zur  künftigen  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen,  Katastrirung,  Besoldung
  der  Deichbeamten  und  zum  sonstigen  Verwaltiungsaufwande
haben  die  sämmtlichen  Mitglieder  der  Sozietät  nach  Verhältnit  des
Vortheils  und  abzuwendenden  Schadens  nach  dem  von  der  Regierung
zu  Liegnitz  auszufertigenden  allgemeinen  Deichkataster  aufzubringen,  welches
den  Daaßstab  aller  Sozietätsleistungen  bilder.

b)  Die  Mehrkosten,  welche  durch  die  Eindeichung  des  Pirniger  Vorlandes
für  den  Ausbau  der  neuen  Deichlinie  gegen  den  Ausbau  der  Deichlinie
  i  —  e  —  e'  —  8  der  Uebersichtskarte  entstehen,  werden  durch
eine  spezielle  vergleichende  Kostenberechnung  nach  Anhörung  des  Deichamtes