Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung der Gegenstände. 
  
  
Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne); 
von Glashütten, auch Scherben von Glas= und Thonwaaren; 
von der Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Murterlauge; 
von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leim- 
leder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur 
Leimfabrikarion geeignete Lederabfällll. 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; 
Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Stein- 
kohlenasche; Dunger, thierischer und andere Düngungsmittel, 
als: ausgelangte Asche, Kalk4dscher, Knochenschaum oder Zucker- 
ecde.........................·............................. 
Anmerk. zu b. Kuͤnstliche Duͤngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere 
rlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung 
zollfrei zugelassen. 
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus 
Lumpen oder anderen Materialien, fuͤr die Papierfabrikation; 
Papierspaͤne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischer- 
netze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie. . . ... 
Anmerk. Abfaͤlle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Roh- 
stoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. 
Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) 1) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte 
2) Baumwollwatteeeoeoee: 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, 
Wolle oder anderen Thierhaaren: 
1) ein= und zweidrähtiges, 
a) roosss ................... .. . .
	        
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