Benennung der Gegenstände.
22.
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren,
d. i. Garn und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs oder an-
deren vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) rohes Garn:
1) von Flachs oder Hanf,
a) Maschinengespint . . . ..
6) Handgespint . ..
2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabi-
lischen Spinnstoffen . . . . .
b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (ge-
dschertes) Garn, ferner gefärbtes GSGrrrn
P) Zwirn, roh, gebleicht oder gefünrbt
d) Seilerwaaren, ungebleichte; Decken aus losen Fasern.
e) Graue Packleinwand und Segeltcihss
f)Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren,
gebleicht . . ... ...............................
Anmerk. zu f. Rohe ungebleichte Leinwand eingehend:
aa) in Preußen:
auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-
lausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten
bb) in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubniß-=
scheieneenenen ....... ...
g) Gebleichte, gefaͤrbte, bedruckte oder in anderer Art zugerichtete,
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; gebleichter oder
in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und
gebleichtes, auch verarbeitetes Tisch-, Bett= und Handrücherzeug;
leinene Kittel; Batist und Lininnoooonon
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten,
Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in
Verbindung mit Metallfadnnnn . . ...
i) Zwirnspiiiien.