Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
22. 
  
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, 
d. i. Garn und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs oder an- 
deren vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) rohes Garn: 
1) von Flachs oder Hanf, 
a) Maschinengespint . . . .. 
6) Handgespint . .. 
2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabi- 
lischen Spinnstoffen . . . . . 
b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (ge- 
dschertes) Garn, ferner gefärbtes GSGrrrn 
P) Zwirn, roh, gebleicht oder gefünrbt 
d) Seilerwaaren, ungebleichte; Decken aus losen Fasern. 
e) Graue Packleinwand und Segeltcihss 
f)Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren, 
gebleicht . . ... ............................... 
Anmerk. zu f. Rohe ungebleichte Leinwand eingehend: 
aa) in Preußen: 
auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober- 
lausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten 
bb) in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubniß-= 
scheieneenenen ....... ... 
g) Gebleichte, gefaͤrbte, bedruckte oder in anderer Art zugerichtete, 
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; gebleichter oder 
in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und 
gebleichtes, auch verarbeitetes Tisch-, Bett= und Handrücherzeug; 
leinene Kittel; Batist und Lininnoooonon 
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten, 
Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in 
Verbindung mit Metallfadnnnn . . ... 
i) Zwirnspiiiien.
	        
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