Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Demnach sind gleich zu achten: 
Jollpfunde: 
28 = 25 Bayperischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
un 
Zollzen tner: 
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Quinkal zu 100 Kilogrammen. 
III. Werden Waaren unter Begleitscheinkontrole versandt, oder bedarf es zu 
dem Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 34 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß- 
ordnungen enthalken. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung fün die 
Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren 
Umgebung wird Tara genannt. 
st die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s.# w. die 
gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die 
kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Um- 
schliegungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) 
werden bei Ermittelung des Nektogewichts nicht in Abzug gebracht; 
eben so wenig Unreinigkeircten und fremde Bestandtheile, welche der 
Waare beigemischt sein mochten. 
b) Die Zölle werden vom Brurtogewichte erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zemmer nicht 
übersteigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im 
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung 
der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das 
Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
4) Bei Bestimmung dieses Nettogewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll- 
tarife bestimmten Sätzen berechnet. 
(Xr. 6060.) 2) Wer-
	        
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