Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Silberstoffe)  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten
  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt  die  Deklaration
als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  „Weberkanten  (Anschroten,
Saumleisten,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und
bei  der  Jollklassisikation  außer  Betracht.

Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche

verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich

die  Menge  einer  jeden  Waarengattung  nach  ihrem  Nettogewichte  angegeben
  werden.

Geschieht  dies  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren
dieselben  Behufs  der  speziellen  Revision  bei  dem  Grenzzoll-Amte  auspacken,
  oder  es  wird,  Falls  er  das  letztere,  ungeachtet  der  ihm  über  die
Folgen  der  Unterlassung  gemachten  Eröffnung,  ablehnt  und  seine  diesfällige
Erklarung  in  den  Begleitschein  amtlich  aufgenommen  worden,  in  dem
Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewichte  des  Kollo  der  Abgabensatz
erhoben,  welcher  von  der  am  hcöchsten  besleuerten  Waare,  die  darin  enthalten,
  zu  erlegen  ist.  Ausgenommen  hiervon  fsind:  Glas,  Glaswaaren,
Instrumente,  Porzellan,  Steingut  und  kurze  Waaren,  sowie  alle  sprachgebräuchlich
  zu  den  kurzen  Waaren  (Merceric)  gehörigen,  in  dem
Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufeführten

  Gegenstände,  wenn  die  Beschaffenheit  der  Emballage  solcher

Waren  einen  ganz  zuverlässigen  Verschluß  gestartet.

Die  Deklaration  der  sprachgebruchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Flercerie)

gehörigen,  im  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen

Nummern  aufgeführten  Gegenstände  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,  Abtheilung

  I.  Nr.  20.)  soll  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  den  höheren

Tarifsätzen  für  kurze  Waaren  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  die  Abgabenentrichtung

  nach  dem  Repvisionsbefunde  zulässig  bleiben,  wenn  der

Zollpflichtige  vor  der  Reoision  auf  spezielle  Ermittelung  anträgt.

a)  Bei  Neben-Jollämiern  ersier  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
die  Gefälle  nicht  über  fünf  Thaler  oder  84  Gulden  vom  Zentner  betragen,
  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter
eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden
  Waaren  den  Betrag  von  funfzig  Tholern  oder  874  Gulden
nicht  übersteigen.  '

Den  Ausgangszoll  koͤnnen  Nebenzollaͤmter  erster  Klasse  ohne  Beschraͤnkung
  hinsichtlich  des  Betrages  erheben.

b)  Bei  Nebenaͤmtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschraͤnkter
Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  sechs  Thalern  oder
103  Gulden  vom  Zentner  belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenollämter
  zweiter  Klasse  in  Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen

ie  Gefalle  für  die  ganze  Waarenladung  oder  den  ganzen  Viehtransport
  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  174  Gulden  nicht  übersleigen.

(Nr.  6060)  Der