Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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d) Befinden sich auf dem gefloͤßten Holze, außer dem 
Zubehoͤr und außer dem Mundvorrathe fuͤr die 
Bemannung, an Waaren mehr als 6 Zentner, 
so ist neben der vorstehend bestimmten noch eine 
Abgabe oooaoaonaaoa — ·· 
für jede 216 laufende Fuß zu entrichten. 
Anmerkung zu 4. b. c. und d. Eine Länge 
von überhaupt weniger als 210 Fuß wird 
für volle 216 Fuß, ein Ueberschuß von 
108 Fuß oder mehr für volle 210 Fuß 
gerechnet, ein Ueberschuß von weniger als 
108 Fuß nicht berücksichtigt. 
III. Für das Aufziehen der Brücken, und zwar bei jeder ein- 
zelnen Brücke: 
  
  
  
1) von einem Seeschifffe. . X...: — 5 
2) von einem anderen Fahrzeuge .... ............ . . .. — 2— 
Befreiungen. 
1) Schiffe und andere Fahrzeuge von nicht mehr als 40 Lasten Tragfähig= 
keit sind von Entrichtung des Pregelmündungsgeldes (I.) beim Ein= und 
Ausgange befreit, wenn sie, von einem Preußischen Hafen ohne Be- 
rührung eines fremden Hafens kommend, auf der Fahrt nach einem 
anderen Preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke eingehen, um eine 
den zehnten Theil ihrer Wragfahigker nicht übersteigende Beiladung zu 
löschen oder einzunehmen. 
2) Wird ein Fahrzeug, welches das Pregelmündungsgeld bereits entrichtet 
hat, bei seiner Reise durch Zufall oder Unglück veranlaßt, in den Pregel 
zurückzukehren, so bleibt es von der nochmaligen Entrichtung des Pregel- 
mündungsgeldes befreit, wenn es in der Zwischenzeit keinen anderen 
Hafen berührt hat. 
3) Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten 
transportiren und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, 
sind von den in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrtsabgaben befreit. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Zur Entrichtung der Pregelmündunzsgelder= Nr. I. des Tarifs, sind 
alle Fahrzeuge verpflichtet, welche die Mündung des Pregels passiren. 
(Nr. 6069.) 2) Zur
	        
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