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und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, inner-
halb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen
und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissa-
rius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze
der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben werden können,
sind vom Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deich-
amts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations-
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen-
falls ein Vermessungs-Reoisor, hinsichtlich der Bonitär und des Beitragsfußes
zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueber-
schwemmungs-Verhaältnisse ein Wasserbau-Sachverstandiger beigeordnet werden
kann. Die Sachversiändigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem
Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die Beschwerde-
führer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt gemacht.
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Be-
wenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die
Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird
die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten gassig
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
. 9.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird vorläufig auf jährlich fünf
Silbergroschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden
Reservefonds auf Eintausend Thaler festgesetzt.
Nach Aufstellung des Deichkatasters kann der Beitrag von dem Minister
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten auf den nach Anhsrung des
Deichamtes zu erstattenden Bericht der Regierung anderweit bestimmt werden.
S. 10.
Den Besitzern derjenigen Grundstüäcke, welche durch Rückstau in den
Hauptgräben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt
werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge
der beschädigten Fläche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwem-
mung nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer
gewöhnlichen Jahresnutzung geliefert hat.
g. 11.
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper-
Jatgong 1865. (Nr. 6073. *39 rung