Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 17. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während 
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen 
bleibenden Wohnsitz an einem entfernteren Orte wählt. 
g. 18. 
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute 
vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) 
sollen für den Marienwalde-Alt-Lausker Deichverband Gültigkeit haben, inso- 
fern sie nicht in dem vorsiehenden Sratute abgeändert sind. 
. 19. 
Abänderungen dieses Deichstatutes können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. April 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Rebigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Balin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruderei 
(RN. v. Decker).
	        
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