Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Grundeigenthums das etwa nöthige Enteignungsverfahren auf Verlangen 
der Königlich Preußischen Regierung veranlassen. 
Für die Dauer des Besiehens dieser drei dekachirten Werke verzichtet die 
Großherzoglich Oldenburgische Regierung zu Gunsten der Königlich Preußischen 
Regierung auf die Ausübung der Landeshoheit innerhalb derselben, ohne 
jedoch der Königlich Preußischen Regierung die Befugniß einzurdumen, die 
Grenzen der detachirten Werke mit Preußischen Hoheitszeichen zu versehen. 
Alle auf diesen Grundstücken gegenwärtig haftenden Staats-, Kommunal= und 
sonstigen korporativen Lasten sind von der Königlich Preußischen Regierung 
fortzuentrichten. ’ 
Die Befugniß der Koͤniglich Preußischen Regierung die gedachten Räum- 
lichkeiten in der angegebenen Weise zu benutzen, nebst allen daran geknüpften 
Beschränkungen der Etaaxehoheit Oldenburgs erlischt, wenn und sobald die 
Königlich Preußische Regierung das Kriegs-Marine-Etablissement an der Jade 
wieder aufgeben sollte. 
Artikel 3. 
Die auf der angehefteten Karte mit blauer Farbe eingetragenen Linien 
bezeichnen die Grenzen der beiden Bau--Rayonbezirke der Hauptumfassung und 
des Bau-Rayonbezirks jedes der drei detachirten Befestigungswerke des Kriegs- 
hafens. Diese Grenzen sind durch Versteinung oder Abpfäahlung auf gemein- 
schaftliche Kosten erkennbar zu machen und zu unterhalten. Das Recht der 
Koniglich Preußischen Regierung, Ländereien unter den im Artikel 14. des Ver- 
trages vom 20. Juli 1853. bezeichneten Verhältnissen als Privateigenthum zu 
erwerben und zu besitzen, wird auf diejenigen Theile der Bau-Rayonbezirke 
der detachirten Befestigungswerke erstreckt, welche etwa weiter als eine viertel 
geographische Meile von dem mit Staatshoheit an Preußen abgetretenen Ge- 
biete abstehen. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich, wenn und 
soweit die Königliche Preußische Regierung es demnächst verlangen sollte, die 
Bestimmungen des Entwurfs eines Reglements für die Bundesfestungen Ulm 
und Rastatt und des Entwurfs eines allgemeinen Bau--Rayonregulativs für 
die Bundesfestungen Ulm und Rastatt, Beilage 1. und 2. zu F. 3. des Separat- 
Prorokolls der 25. Sitzung der Bundesversammlung vom 26. Juli 1860., 
sowie die Vorschriften, welche etwa ferner über die Rayonverhältnisse der 
Bundesfestungen von der Bundesversammlung beschlossen werden sollten, auf 
den Kriegshafen und dessen Umgebungen für anwendbar zu erklären und die 
dazu erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen. Soweit hierbei eine 
der Behörden-Organisation in den beiderseitigen Staaten entsprechende ander- 
weite Regelung der Vorschriften über das Verfahren der Behörden (Kapitel 3. 
der Anlage 2. zum Bundes-Protokoll vom 26. Juli 1860.) erforderlich ist, wird 
sich die Großherzoglich Oldenburgische Regierung hierüber mit der Königlich 
Preußischen Regierung verständigen. 
Die Grohherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt die Leistung der 
Entschädigung für die Beschränkungen, welche dem Grundeigenthum in den 
Alinea 1. bezeichneten Bau-Rayonbezirken durch die hiernach einzuführenden 
r. 6074) 40 Bau-
	        
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