Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 307 — 
Interesse der Heppens-Oldenburger Bahn unter Zustimmung der Königlich 
Preußischen Regierung ausgeführt werden. 
Artikel 11. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird allen zu den Bahn- 
anlagen etwa erforderlichen Staatsgrund und Boden der Königlich Preußischen 
Regierung unentgeltlich auf so lange überweisen, als derselbe für die Preußi- 
schen Eisenbahnen benutzt wird. Hört diese Benutzung auf, so verbleibt der 
Koniglich Preußischen Regierung nur das Recht zur Wegrkumung der darauf 
etwa errichteten Gebäude und sonsligen Bahneinrichtungen. 
Die unentgeltliche Abtretung bezieht sich auf diejenigen Grundstücke, welche 
zu der eigentlichen Eisenbahnanlage, mit Einschluß erwaiger sogenannten Pa- 
rallelwege und des nöthigen Raumes für die Bahnwarterhäuser, die Halltestellen 
und die Bahnhöfe, dauernd benutzt werden. 
Artikel 12. 
Insoweit die zur Eisenbahnanlage erforderliche, vorübergehende oder blei- 
bende Abtretung des Grundes und Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Auf- 
bebung von Grundgerechtsamen im Wege gütlicher Vereinbarungen zwischen 
der Königlich Preußischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung das Emeignungsverfahren 
in gleichem Umfange und unter nicht minder günstigen Bedingungen eintreten 
lassen, als solches in Bezug auf die Anlage der Eisenbahn von Oldenburg nach 
Bremen siattfinden wird. 
Artikel 13. 
Die Kbniglich Preußische Regierung wird alle diejenigen Anlagen und Vor- 
kehrungen auf ihre Kosten einrichten, welche an Wegen, Uebergängen, Triften, 
Einfriedigungen, Ent= und Bewässerungsanlagen, Brücken und Durchlässen 2c. 
nöthig sind, um die ungestörte Verbindung zwischen den an beiden Seiten 
der Eisenbahnen belegenen Ortschaften und Grundsiucken zu erhalten und die 
benachbarken Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachtheile in Benutzung ihrer 
Grundsiücke zu sichern. 
Bestehende Kommunikationswege dürfen nur unterbrochen werden, nach- 
dem vorher provisorische Einrichtungen getroffen sind, welche dem Verkehrs- 
bedürfnisse genügen und den sicherheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen. 
Artikel 14. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung kann zur Ueberwachung 
ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Bau, wie auch bei dem Betriebe 
der Bahnen einen Kommissarius besiellen, welchem die von der Königlich 
Preußischen Regierung eingesetzte leitende Bau= und Betriebsverwaltung jede 
für seine Zwecke nöthige Einsicht gestarten, beziehungsweise Auskunft ertheilen 
wird. 
(Fr. 6074.) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.