Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Auslande,  unker  wirklicher  Erlegung  der  Grenzaccise  und  der-Generalaccise,  nach  dem
vollen  ausländischen  Satze  bezogen  habe  oder,  so  viel  die  feinen  kurzen  Waaren  anlange,
überhaupt  deren  Generalaccisverrechtung  nach  einer  höhern  Werthabschätzung,  als  die
bei  Berechnung  des  Satzes  F.  1.  zu  Grunde  gelegte,  erfolgt  sei.

Hierauf  gerichtete  Gesuche  sind,  unter  Beibringung  des  erforderlichen  Nachweises,
bei  den  betreffenden  Hauptsteuer=  und  Hauptzollämtern  schriftlich  anzubringen  und  von
diesen  an  die  Zoll=  und  Sieuerdirection  berichtlich  einzusenden,  von  welcher  sodann
weitere  Verfügung  in  der  Sache  erfolgen  wird.

6.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Derzollung  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Vorräthe  der  F.  1.
genannten  Waaren  eines  und  desselben  Inhabers,  welche,  insofern  sie  in  Tabaksblättern
bestehen,  eine  Quantikät  von  drei  Cencnern  neito  und,  was  die  übrigen  Gegenstände
berriffe,  eine  Quantität  von  einem  halben  Centner  netto  übersteigen.

.  4.

Der  Inhaber  zollpflicheiger  Waaren  in  der  Stadt  übergiebt  bis  zum  3ten  Januar
künftigen  Jahres  eine  nach  dem  angefügten  Muster  A.  eingerichtete  schriftliche  Declararion
seiner  Waarenvorräthe  an  den  zu  deren  Empfang  niedergesetzten  Comitê,  der  Inhaber  zollpflichtiger
  Waaren  in  Dörfern  oder  auf  dem  tande  aber  resp.  an  die  Hauptzoll-,  Haupe-Steuer=
  oder  Untersteuer-Aemter.  Unterbleibe  diese  Oeclaration,  so  tritt  die  gesetzliche
Strafe  der  Steuerhinterziehung  ein.  Doch  kann  bei  rechtsgültigen  Berhinderungsursachen,
auf  deren  rechrzeitige  Anzeige  bei  dem  Comite,  von  diesem  eine  Nachfrist  von  drei  Tagen
bewilligt  werden.

g.  5.

In  der  Bestandsdeclaration  ist  zugleich  zu  erklaͤren,  ob  der  Inhaber  die  Waare  ver—
zollen  oder  nach  §.  2.  I.  b.  unrer  Regieaufsiche  stellen  will.  ·

Die  Erklaͤrung  zur  Verzollung  ist  unwiderruflich,  und  es  kann  Waare,  fuͤr  welche
dieselbe  erfolgt  ist,  spaͤter  nicht  mehr  durch  Ablieferung  derselben  in  Regieverschluß  der
Verzollung  entzogen  werden.

5  6.
Jedem  Inhaber  steuerpflichtiger  Waaren  wird  sodann  durch  letzegenannte  Aemter  der
Becrag  seines  Zoll-Liquidi  bekannt  gemacht  werden.
.  7.

Ein  Viertheil  dieses  Liquicki  ist  binnen  drei  Tagen  nach  Zustellung  der  diesfälligen
Berechnung,  der  Rest  aber,  ohne  daß  es  deshalb  neuer  Zahlungsauflagen  bedarf,  mie

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