Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 509 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaaten. 
  
— NMr. 22. — 
  
(Nr. 6089.) Gesetz, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten für Nachlaßregulirungen. 
Vom 1. Mai 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen für alle Landestheile, in welchen das Gesetz über den Ansat und die 
Erhebung der Gerichtskosten vom 10. Mai 1851. (Gesetz-Samml. S. 622.) 
Geltung hat, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
g. 1. 
Die §6. 33. bis 40. des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851., 
betreffend den Ansag und die Erhebung der Gerichts osten, und der Art. 18. 
des Gesetzes vom 9. Mai 1854., betreffend einige Abänderungen des vorbe- 
zeichneten Gesetzes, werden aufgehoben und es treten an deren Stelle nach- 
folgende Bestimmungen. 
g. 2. 
Fuͤr die bei Gelegenheit von Nachlaßregulirungen vorkommenden gericht- 
lichen Auktionen, Subhastationen und Prozesse uͤber einzelne Streitigkeiten werden 
die fuͤr diese Geschaͤfte bestimmten Saͤtze besonders erhoben. 
g. 3. 
Für das gesammte Erbes-Legitimationsverfahren werden erhoben: 
a) von dem Betrage bis 100 Rehlr., von je 20 Rihlrn. 7 Sgr. 6 PM. 
b) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr., von je 
50 Rthlrn. ..... .... ... . . .. 7 - 6 - 
c) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr., von je 
100 Rithhhn. 7 6 
d) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr., von je 
1000 Rthn. 22 6 
Jahrgang 1865. (Tr. 6080.) 60 e) von 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1865.
	        
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