Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  25.  (16.)

Rentenscheine  der  entsprechenden  Zinsgattung  können  auch  dann  zu  ihrem  Nennwerte
zur  Zurückzahlung  des  Darlehens  oder  zur  Ablösung  der  Reallast  verwendet  werden,  wenn
die  Zurückbezahlung  oder  Ablösung  auf  Verlangen  der  Kommission  erfolgt.

Art.  26.  (17.)

Die  Verhältniszahlen,  mittelst  welcher  der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während
eines  bestimmten  Zeitraums  getilgte  Betrag  sich  berechnet,  werden  für  die  einzelnen  Zinsgattungen
  durch  Ministerial-Vorschrift  bestimmt.

Art.  27.  (18.)

Die  Bewilligung  zur  Löschung  der  für  die  Landeskultur-Rentenanstalt  eingetragenen
Hypothek  oder  Reallast  oder  zur  Umschreibung  der  Hypothek  wird  von  der  Anstaltsverwaltung
durch  schriftliche  Erklärung  erteilt.

Hat  die  Hypothek  den  Vorrang  vor  den  zur  Zeit  der  Eintragung  bestehenden  Hypotheken,
  Grundschulden  und  Rentenschulden  nach  Art.  12  Ziff.  4  erlangt,  so  kann  diesen
Rechten  gegenüber  der  Vorrang,  soweit  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigentum  an  dem  belasteten
  Grundstück  in  einer  Person  vereinigt,  nicht  geltend  gemacht  werden.

Art.  28.  (19.)

Die  Rentenscheine  lauten  auf  den  Inhaber,  werden  in  Stücken  zu  5000,  1000,  500,
200  und  100  Kx  ausgegeben  und  in  halbjährigen  Raten  verzinst.

Der  Nennwert  der  ausgegebenen  Rentenscheine  einer  jeden  Zinsgattung  darf  den  Betrag
  der  gewährten  Darlehen  der  entsprechenden  Zinsgattung  nicht  überschreiten.

Wird  das  Darlehen  in  barem  Gelde  gegeben,  so  können  Rentenscheine  der  entsprechenden
  Zinsgattung  in  der  Höhe  des  gewährten  Darlehens  ausgegeben  werden.  Ein
dabei  erzielter  Gewinn  fällt  dem  Reservefonds  der  Anstalt  zu.  Diesem  Reservefonds  werden
ferner  die  durch  Nichterhebung  und  Verjährung  von  Zinsscheinen,  dann  von  verlosten  oder
gekündigten  Rentenscheinen  erzielten  Summen,  sowie  die  Zinsen  der  Kapitalien  dieses  Fonds
zugewiesen.

Art.  29.  (20.)

Die  fälligen  Zinsabschnitte  der  Rentenscheine  werden  bei  sämtlichen  Stellen  eingelöst,
welche  zur  Einlösung  von  Zinsabschnitten  der  Staatsschuld  bestimmt  sind.