Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  20,000  Rthlr.,  von  je
1000  Rthn.  10  Sgr.  —  Pf.

1)  bei  Objekten  über  20,000  Rthlr.,  zusätzlich  noch.  22=  6=Ist

  die  Erbeslegitimation  durch  Testament  oder  Erbvertrag  vollslandig
geführt,  so  fällt  dieser  Koslenansatz  fort.

Wenn  die  Erbeslegitimation  mit  Geschäften  verbunden  ist,  für  welche  auf
Grund  des  KF.  4.  oder  5.  dieses  Gesetzes  oder  beider  Paragraphen  Kosten  erhoben
  werden,  so  sind  die  vorstehenden  Sätze  nur  zu  einem  Drittheile  zum  Ansatz
  zu  bringen:  Erreicht  alsdann  der  Gesammt-Kostenbetrag  den  Satz  für  das
einfache  Erbes-Legitimationsverfahren  nicht,  so  ist  er  in  so  weit  zu  erhöhen.

K.  4.
Für  folgende  Geschäfte:
1)  für  die  Ermittelung  und  Fesistellung  der  Nachlaßmasse,
2)  für  die  Sicherstellung  oder  Aufbewahrung  des  Nachlasses,
sind  zu  erheben  und  zwar  für  jede  dieser  beiden  Gattungen  besonders:
-a)  von  dem  Betrage  bis  100  Rthlr.,  von  je  10  Rehlrn.  5  Sgr.  —  Pff.
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  200  Rehlr.,  von  je

20  Rthlln.  7  6=c)
  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Rehlr.,  von  je
50  Rthhhn  7  6  =
4)  von  dem  Mebrbetrage  bis  5000  Rthlr.,  von  je
100  Rhlllln.  7.--—  6.
ee)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Rihlln.  7.  6
g.  5

Für  die  Erbtheilung  find  zu  erheben:
a)  von  dem  Betrage  bis  100  Rthlr.,  von  je  10  Rahlrn.  3  Sgr.  —  Pf.
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  200  Rthlr.,  von  je

20  Rthrrrn.  5  —  z
c)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Rrchlr.,  von  je

50  Rthlrn.  H######a9  7  -  6  =
4)  von  dem  Mehrbetrage  bis  5000  Rthlr.,  von  je

100  Rihbln.  7.  6.
e)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Rrhlln.  7  6=Wenn

  das  eingeleitete  Erbtheilungsverfahren  durch  Zurücknahme  des  Antrages
  beendigt  oder  soweit  dasselbe  nicht  durch  Rezeß  abgeschlossen  wird,  kommt
von  den  vorstehenden  Sätzen  G.  5.)  nur  die  Hälfte  zum  Ansatz.  6.6