Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaaten.

 

—  NMr.  22.  —

 

(Nr.  6089.)  Gesetz,  betreffend  den  Ansatz  der  Gerichtskosten  für  Nachlaßregulirungen.
Vom  1.  Mai  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  alle  Landestheile,  in  welchen  das  Gesetz  über  den  Ansat  und  die
Erhebung  der  Gerichtskosten  vom  10.  Mai  1851.  (Gesetz-Samml.  S.  622.)
Geltung  hat,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Die  §6.  33.  bis  40.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1851.,
betreffend  den  Ansag  und  die  Erhebung  der  Gerichts  osten,  und  der  Art.  18.
des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.,  betreffend  einige  Abänderungen  des  vorbezeichneten
  Gesetzes,  werden  aufgehoben  und  es  treten  an  deren  Stelle  nachfolgende
  Bestimmungen.

g.  2.

Fuͤr  die  bei  Gelegenheit  von  Nachlaßregulirungen  vorkommenden  gerichtlichen
  Auktionen,  Subhastationen  und  Prozesse  uͤber  einzelne  Streitigkeiten  werden
die  fuͤr  diese  Geschaͤfte  bestimmten  Saͤtze  besonders  erhoben.

g.  3.

Für  das  gesammte  Erbes-Legitimationsverfahren  werden  erhoben:

a)  von  dem  Betrage  bis  100  Rehlr.,  von  je  20  Rihlrn.  7  Sgr.  6  PM.

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  200  Rthlr.,  von  je

50  Rthlrn.  .....  ....  ...  .  .  ..  7  -  6  -

c)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Rthlr.,  von  je
100  Rithhhn.  7  6

d)  von  dem  Mehrbetrage  bis  5000  Rthlr.,  von  je
1000  Rthn.  22  6
Jahrgang  1865.  (Tr.  6080.)  60  e)  von

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1865.