Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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e) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr., von je 
1000 Rthn. 10 Sgr. — Pf. 
1) bei Objekten über 20,000 Rthlr., zusätzlich noch. 22= 6= 
Ist die Erbeslegitimation durch Testament oder Erbvertrag vollslandig 
geführt, so fällt dieser Koslenansatz fort. 
Wenn die Erbeslegitimation mit Geschäften verbunden ist, für welche auf 
Grund des KF. 4. oder 5. dieses Gesetzes oder beider Paragraphen Kosten er- 
hoben werden, so sind die vorstehenden Sätze nur zu einem Drittheile zum An- 
satz zu bringen: Erreicht alsdann der Gesammt-Kostenbetrag den Satz für das 
einfache Erbes-Legitimationsverfahren nicht, so ist er in so weit zu erhöhen. 
K. 4. 
Für folgende Geschäfte: 
1) für die Ermittelung und Fesistellung der Nachlaßmasse, 
2) für die Sicherstellung oder Aufbewahrung des Nachlasses, 
sind zu erheben und zwar für jede dieser beiden Gattungen besonders: 
-a) von dem Betrage bis 100 Rthlr., von je 10 Rehlrn. 5 Sgr. — Pff. 
b) von dem Mehrbetrage bis 200 Rehlr., von je 
20 Rthlln. 7 6= 
c) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rehlr., von je 
50 Rthhhn 7 6 = 
4) von dem Mebrbetrage bis 5000 Rthlr., von je 
100 Rhlllln. 7.--— 6. 
ee) von dem Mehrbetrage von je 500 Rihlln. 7. 6 
g. 5 
Für die Erbtheilung find zu erheben: 
a) von dem Betrage bis 100 Rthlr., von je 10 Rahlrn. 3 Sgr. — Pf. 
b) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr., von je 
20 Rthrrrn. 5 — z 
c) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rrchlr., von je 
50 Rthlrn. H######a9 7 - 6 = 
4) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr., von je 
100 Rihbln. 7. 6. 
e) von dem Mehrbetrage von je 500 Rrhlln. 7 6= 
Wenn das eingeleitete Erbtheilungsverfahren durch Zurücknahme des An- 
trages beendigt oder soweit dasselbe nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, kommt 
von den vorstehenden Sätzen G. 5.) nur die Hälfte zum Ansatz. 6.6
	        
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