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200,000 Thaler Stammaktien der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft
erzielt;
4) so lange und soweit sich die Stadt Cottbus noch im Besitze der
vorgedachten Stammaktien befindet, derjenige Theil der darauf
fallenden Jahresdividende, welcher den Betrag von fünf Prozent
des Aktenkapitals übersteigt.
Die Amortisation beginnt in dem naächstfolgenden Jahre, nachdem
die Berlin-Görlitzer Eisenbahn vollständig fertig und in ihrer ganzen
Ausdehnung in Betrieb gesetzt sein wird. Oie hiernach alljährlich zu
tilgenden Kapitalsbeträge werden, jedoch nur in runden Summen von
100 Thalern, im Monat März ausgeloost und am 1. Oktober ausgezahlt.
Die Ausloosung erfolgt von der Kassendepuration unter Zuziehung
zweier Stadtverordneten.
0) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosien Obligationen
in dem hiesigen Wochenbkatte, dem hiesigen Kreisblatte, dem Staats-Anzeiger,
der Nationalzeitung und der Berliner Börsenzeitung öffentlich
bekannt gemacht und die Eigenrhümer zur Einlösung aufgefordert. In
diese Bekanntmachung sollen auch die in den vorhergehenden Jahren
ausgeloosten und noch nicht eingelösten Obligationen zehn Jahre lang
mit aufgenommen werden. Jedesmal, sobald eins der vorerwähnten
Blätter eingeht, wird mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu
Frankfurt a. d. O. ein entsprechendes anderes Blatt gewahlt.
7) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt nach dem Nennwerthe
im Lokale der Haupt-Stadt= und Kämmereikasse hierselbst gegen
Rückgabe der Obligarion nebsi Zinsscheinen und Talon.
Golleen die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der Betrag
der fehlenden zurückbehalten und zur Einlösung derselben verwendet,
event. den Gldubigern nachgezahlt.
8) Werden die ausgeloosten Obligationen nicht bis zu dem nächstfolgenden
1. Oktober zur Einlösung eingereicht, so höre dennoch mit diesem Tage
die Verzinsung auf. Auf die Beträge der ausgeloosten Obligationen,
die nicht eingelöst werden, haben die Eigenthümer nur insoweit ein
Recht, als sie sich noch binnen dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit
melden.
9) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken,
oder auch das ganze hiernach angeliehene Kapital, soweit es noch nicht
etilgt ist, nach vorheriger sechsmonatlicher Kündigung zurückzuzahlen.
In letzteren Falle erfolgt die Kündigung durch eine dreimalige Bekanntmachung
in den oben sub 6. erwähnten Blatrern. Den Gläubigern
sieht ein Kündigungsrecht nicht zu.
10) Die gerilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magisirats und
weier Stadtverordneken vernichtet, darüber, daß solches geschehen, eine
Verhandlung aufgenommen und diese zu den Akten gebracht.
(Fr. 6091.) 11) Oie