Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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200,000  Thaler  Stammaktien  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft
  erzielt;

4)  so  lange  und  soweit  sich  die  Stadt  Cottbus  noch  im  Besitze  der
vorgedachten  Stammaktien  befindet,  derjenige  Theil  der  darauf
fallenden  Jahresdividende,  welcher  den  Betrag  von  fünf  Prozent
des  Aktenkapitals  übersteigt.

Die  Amortisation  beginnt  in  dem  naächstfolgenden  Jahre,  nachdem
die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  vollständig  fertig  und  in  ihrer  ganzen
Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird.  Oie  hiernach  alljährlich  zu
tilgenden  Kapitalsbeträge  werden,  jedoch  nur  in  runden  Summen  von
100  Thalern,  im  Monat  März  ausgeloost  und  am  1.  Oktober  ausgezahlt.
  Die  Ausloosung  erfolgt  von  der  Kassendepuration  unter  Zuziehung
  zweier  Stadtverordneten.

0)  Gleich  nach  erfolgter  Ausloosung  werden  die  ausgeloosien  Obligationen
in  dem  hiesigen  Wochenbkatte,  dem  hiesigen  Kreisblatte,  dem  Staats-Anzeiger,
  der  Nationalzeitung  und  der  Berliner  Börsenzeitung  öffentlich
bekannt  gemacht  und  die  Eigenrhümer  zur  Einlösung  aufgefordert.  In
diese  Bekanntmachung  sollen  auch  die  in  den  vorhergehenden  Jahren
ausgeloosten  und  noch  nicht  eingelösten  Obligationen  zehn  Jahre  lang
mit  aufgenommen  werden.  Jedesmal,  sobald  eins  der  vorerwähnten
Blätter  eingeht,  wird  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewahlt.

7)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  nach  dem  Nennwerthe
  im  Lokale  der  Haupt-Stadt=  und  Kämmereikasse  hierselbst  gegen
Rückgabe  der  Obligarion  nebsi  Zinsscheinen  und  Talon.

Golleen  die  ausgereichten  Zinsscheine  fehlen,  so  wird  der  Betrag
der  fehlenden  zurückbehalten  und  zur  Einlösung  derselben  verwendet,
event.  den  Gldubigern  nachgezahlt.

8)  Werden  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  bis  zu  dem  nächstfolgenden
1.  Oktober  zur  Einlösung  eingereicht,  so  höre  dennoch  mit  diesem  Tage
die  Verzinsung  auf.  Auf  die  Beträge  der  ausgeloosten  Obligationen,
die  nicht  eingelöst  werden,  haben  die  Eigenthümer  nur  insoweit  ein
Recht,  als  sie  sich  noch  binnen  dreißig  Jahren  nach  eingetretener  Fälligkeit
  melden.

9)  Der  Stadtgemeinde  bleibt  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,
oder  auch  das  ganze  hiernach  angeliehene  Kapital,  soweit  es  noch  nicht
etilgt  ist,  nach  vorheriger  sechsmonatlicher  Kündigung  zurückzuzahlen.
In  letzteren  Falle  erfolgt  die  Kündigung  durch  eine  dreimalige  Bekanntmachung
  in  den  oben  sub  6.  erwähnten  Blatrern.  Den  Gläubigern
  sieht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

10)  Die  gerilgten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des  Magisirats  und
weier  Stadtverordneken  vernichtet,  darüber,  daß  solches  geschehen,  eine
Verhandlung  aufgenommen  und  diese  zu  den  Akten  gebracht.

(Fr.  6091.)  11)  Oie