Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6095.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thuͤrin- 
gischen Joll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und 
der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Joll= und Handelsvereins 
betreffend. Vom 28. Juni 1864. 
N# die Regierungen von Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, der bei 
dem Thuringischen JZoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig 
und der freien Stadt Frankfurk, im Anerkenntnisse der wohlth#tigen Wirkungen, 
welche der zwischen ihnen bestehende, auf den Verträgen vom 30. März und 
11. Mai 1833., vom 12. Mai 1835., vom 2. Januar 1836., vom 8. Mai, 
19. Oktober und 13. November 1841. und vom 4. April 1853. beruhende Zoll- 
und Handelsverein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, für 
den Handel und gewerblichen Verkehr ihrer Länder, und hierdurch zugleich für 
die Beförderung der Verkehrsfreiheit in Deutschland überhaupt, herbeigeführt 
hat, in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand dieses Vereins 
untereinander sicher zu slellen, und zugleich dessen Fortsetzung mit den übrigen, 
demselben zur Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vorzubereiten, so sind zur 
Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevoll- 
mächtigte ernannt haben: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche, 
Allerhochstihren Ministerialdirektor Alexander Max Philipsborn, 
und 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph 
Delbrück; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Ministerialrach Friedrich Wilhelm Heinrich 
chmidt; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchstihren Direktor der Haupe-Staatskasse Friedrich Theodor 
Bode; 
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine bethei- 
ligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
(Nr. 6095.) 687 Seine
	        
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