Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Ihre Durchlaucht die Fuͤrstin-Regentin von Reuß aͤlte- 
rer Linie 
und 
Seine Durchlaucht der Fuͤrst von Reuß juͤngerer Linie: 
den Großherzoglich Saͤchsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Luͤneburg: 
Hoͤchstihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von 
Thielau, 
von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die in Preußen gesetzlich besiehende Besteuerung der Branntweinfabri- 
kation und des Tabakbaues wird in Sachsen, im Thüringischen Joll= und 
Handelsvereine und in Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. 
Durch die Besteuerung der Branntweinfabrikarion soll ein Steuerbetrag 
von 15 Groschen für das Preugische Quart Branntwein von 50 Prozenr 
Alkoholsiärke nach Tralles gesichert bleiben. 
Artikel 2. 
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes wird 
in Sachsen und Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. Im 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine sollen die Steuern von der Bierberei- 
tung nicht unter den Betrag der in den übrigen kontrahirenden Staaten der- 
malen bestehenden Abgaben von dieser Fabrikation herabgesetzt werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen des Jollkartels vom 11. Mai 1833. sinden auf die- 
jenigen in den vorstehenden Artikeln genannten Steuern Anwendung, bei welchen 
eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung stattfindet. 
Artikel 4. 
Bei dem Uebergange von Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten 
und Bier aus dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiet 
eines anderen findet eine Abgaben-Erhebung oder -Rückvergütung nicht statt. 
Diese gegenseitige Freiheit des Verkehrs erstreckt sich auch auf Wein und 
Traubenmost, es mag die Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen 
der kontrahirenden Staaten einer inneren Steuer unterliegen, oder nicht. A 
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