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maßig von dem Wunsche geleitet, die Fortdauer des auf Grund des Ver-
trages vom 4. April 1853. zwischen Ihnen bestehenden Zoll= und Handels-
vereins sicher zu stellen, und zugleich dessen Fortsetzung mit den übrigen, dem-
selben zur Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vorzubereiten, haben Unter-
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtiglen ernannt, und zwar:
einerseits.
Seine Majestaät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alerander Max Philipsborn,
und
Allerhoͤchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph
Delbruͤck;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von
Thümmel;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Ministerialrath Friedrich Wilhelm Heinrich
Schmidt;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Alerhochstühren Direktror der Haupt-Staatskasse Friedrich Theodor
ode;
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine bethei-
ligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach=
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-
Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders-
hausen,
(Nr. 6098.) 702 Ihre