Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 639 — 
maßig von dem Wunsche geleitet, die Fortdauer des auf Grund des Ver- 
trages vom 4. April 1853. zwischen Ihnen bestehenden Zoll= und Handels- 
vereins sicher zu stellen, und zugleich dessen Fortsetzung mit den übrigen, dem- 
selben zur Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vorzubereiten, haben Unter- 
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtiglen ernannt, und zwar: 
einerseits. 
Seine Majestaät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche, 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alerander Max Philipsborn, 
und 
Allerhoͤchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph 
Delbruͤck; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von 
Thümmel; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Friedrich Wilhelm Heinrich 
Schmidt; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Alerhochstühren Direktror der Haupt-Staatskasse Friedrich Theodor 
ode; 
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine bethei- 
ligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach= 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg- 
Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders- 
hausen, 
(Nr. 6098.) 702 Ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.