Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel  3.

Zwischen  den  kontrahirenden  Theilen  findet  eine  Gemeinschaft  der  Einnahmen
  von  denjenigen,  in  ihren  Gebieten  aufkommenden  Abgaben  statt,  welche,
nach  Maaßgabe  der  Zollvereinigungs-Verträge,  von  den  aus  anderen  Zollvereins-Staaten
  übergehenden  Tabakblattern  und  Tabakfabrikaten  erhoben  werden.

Kommt  in  Zukunft  von  dem,  aus  anderen  Zollvereins  =  Staaten  übergehenden
  Wein  und  Traubenmost  eine  Abgabe  zur  Erhebung,  so  fällt  sie  ebenfalls
  in  die  Gemeinschaft.

Artikel  4.

Die  Einnahmen  von  den,  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  werden
in  ihrem  Bruttobetrage,  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,
  zwischen  den  kontrahirenden  Theilen  nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung
  vertheilt.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  im  Zollvereine  von  drei  zu
drei  Jahren  stattfindenden  Zäahlungen  festgestellt.

Von  den  nach  den  Abrechnungen  zu  leistenden  Herauszahlungen  kommen
für  den  die  Zahlung  leistenden  Theil  drei  Prozent  Erhebungskosten  in  Abzug.

Der  Steuerertrag,  beziehungsweise  die  Bevölkerung  solcher  Staaten  oder
Gebietstheile,  welche  vertragsmäßig  mit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  in
Gemeinschaft  der,  im  Artikel  Z.  bezeichneten  Einnahmen  stehen,  soll  bei  der
Theilung  dieser  Einnahmen  in  den  Steuerertrag,  beziehungsweise  die  Bevölkerung
  desjenigen  Staates  eingerechnet  werden,  mit  welchem  eine  solche  Gemeinschaft
  stattfindet.

Artikel  5.

Die  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich  zu  einer  forkdauernden  völligen
Uebereinstimmung  der  gesetzlichen,  reglementä4ren  und  Kontrole-Vorschriften  hinsichtlich
  der  Beseuerung  des  Tabakbaues  und  der  in  die  Gemeinschaff  fallenden
  Abgaben.

ie  Wirksamkeit  der  von  dem  einen  kontrahirenden  Theile  an  die  Zolldirektionen
  oder  Hauptamter  eines  anderen  abgeordneten  Beamten  oder  Kontroleure
  erstreckt  sich  auch  ferner  auf  die  Erhebung  und  Kontrole  dieser
Abgaben,  unter  Anwendung  der,  wegen  der  Stellung  und  Befugnisse  dieser
Beamten  oder  Kontroleure  im  Allgemeinen  getroffenen  Verabredungen.

Artikel  0.

Dem  Konigreich  Hannover  und  dem  Herzogthum  Oldenburg  bleibt  der
Beitritt  zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage  vorbehalten.  Derselbe  tritt  mit  dem
1.  Januar  1866.  an  die  Stelle  des  am  4.  April  1853.  von  den  kontrahirenden
  Theilen  untereinander  und  mit  dem  Königreich  Hannover  und  Herzogthum
Oldenburg  abgeschlossenen  Vertrages,  die  leiche  Besleuerung  von  Wein  und
Tabak,  sowie  den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit  diesen  Artikeln  und  die  Ge-Jobezang

  1865.  (Nr.  6097-  6008.)  70  mein-