Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Der  Auftraggeber  hat  das  Postmandat  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem

Couvert  an  die  Adresse  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,  rekommanbit

  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der  Ausschrift  „Postmandat"  zu  versehen.

*  Formulare  zu  Postmandaten  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden;  diekenigen,

  welche  das  Publikum  auf  eigene  Kosten  sich  herstellen  läßt,  müssen  in  Größe,

Farbe,  Format,  Stärke  und  Steifheit  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit  den  von  der
ost  gelieferten  Formularen  genau  übereinstimmen.

Die  Postmandate  unterliegen  dem  Frankirungszwange.

ß  Die  Gebühr  für  die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postmandate  beträgt,  einschließch
  des  Portos  und  der  Rekommandations-Gebühr,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des
ctrages  11  kr.

Ueber  den  Postmandatbrief  wird  dem  Auftraggeber  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.
Diee  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  des  Postmandatbriefes  wie  für
einen  rekommandirten  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  aber  in  demselben  Umfange
wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Garantie,
insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  rechtzeitige  Rücksendung  des  Postmandats
nebst  Anlage,  wird  nicht  geleistet,  auch  übernehmen  die  Postanstalten  weder  die  Protesterhebung,
  noch  die  Erfüllung  anderer  im  Wechselrechte  vorgeschriebener  Formen  bezüglich
der  ihnen  zur  Einziehung  übergebenen  Wechsel.

Die  Einziehung  des  Betrages  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postmandats  und  Ausbündigung
  der  quittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels),  deren  Empfang  zu  bescheinigen
  ist.  Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  Postbediensteten  oder,  wenn  der  Auftraggeber
  nicht  die  sofortige  Rücksendung  verlangt  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der

orzeigung  des  Postmandats  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Erfolgt  die

Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  das  Postmandat  vor  der  Rücksendung  dem
dressaten  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Verlangt  der  Auftraggeber  die  sofortige
ücksendung  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung,  so  ist  solches  durch  den  Vermerk

„Sofort  zurück“  auf  dee  Rückseite  zu  bezeichnen.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.



Es  steht  dem  Absender  frei,  zu  verlangen,  daß  das  Postmandat  und  dessen  Anlage
dach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück,  sondern  an  eine  andere

erson  weitergesandt  werden  soll.  Dies  Verlangen  ist  unter  Angabe  der  vollständigen