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Artikel 3.
Zwischen den kontrahirenden Theilen findet eine Gemeinschaft der Einnahmen
von denjenigen, in ihren Gebieten aufkommenden Abgaben statt, welche,
nach Maaßgabe der Zollvereinigungs-Verträge, von den aus anderen Zollvereins-Staaten
übergehenden Tabakblattern und Tabakfabrikaten erhoben werden.
Kommt in Zukunft von dem, aus anderen Zollvereins = Staaten übergehenden
Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls
in die Gemeinschaft.
Artikel 4.
Die Einnahmen von den, in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden
in ihrem Bruttobetrage, nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
zwischen den kontrahirenden Theilen nach dem Verhältniß der Bevölkerung
vertheilt.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu
drei Jahren stattfindenden Zäahlungen festgestellt.
Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen
für den die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug.
Der Steuerertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder
Gebietstheile, welche vertragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in
Gemeinschaft der, im Artikel Z. bezeichneten Einnahmen stehen, soll bei der
Theilung dieser Einnahmen in den Steuerertrag, beziehungsweise die Bevölkerung
desjenigen Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft
stattfindet.
Artikel 5.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer forkdauernden völligen
Uebereinstimmung der gesetzlichen, reglementä4ren und Kontrole-Vorschriften hinsichtlich
der Beseuerung des Tabakbaues und der in die Gemeinschaff fallenden
Abgaben.
ie Wirksamkeit der von dem einen kontrahirenden Theile an die Zolldirektionen
oder Hauptamter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure
erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Kontrole dieser
Abgaben, unter Anwendung der, wegen der Stellung und Befugnisse dieser
Beamten oder Kontroleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.
Artikel 0.
Dem Konigreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg bleibt der
Beitritt zu dem gegenwärtigen Vertrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem
1. Januar 1866. an die Stelle des am 4. April 1853. von den kontrahirenden
Theilen untereinander und mit dem Königreich Hannover und Herzogthum
Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, die leiche Besleuerung von Wein und
Tabak, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Ge-Jobezang
1865. (Nr. 6097- 6008.) 70 mein-