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Artikel 3.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratifikation der Hohen kon-
trahirenden Theile vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratifikationen
gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationen des im Artikel 1. bezeichneten
Vertrages in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 11. Juli 1864.
v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. v. Bar. Meper.
(I. S.) (. S.) d.. s.) (I. s.) (I. S.)
v. Thümmel. Schmidt. Bode.
(I. 8.) (. 8.) (. 8,
Thon. v. Thielau. Mettenius.
#. S.) (I. S.) . 8.)
(Nr. 6099.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Baden, Kurhessen, den bei
dem Thüringischen Joll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun-
schweig, Oldenburg und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Bayern,
Württemberg, Großherzogthum Hessen und Nassau andererseits, betreffend
den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthums Hessen und
Nassaus zu den Jollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli
1864. Vom 12. Oktober 1864.
(Se#te Majestaät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Poben-
der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen,
die außer Seiner Majesiät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen
Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Joll= und Handels-
vereine betheiligten Souveraine, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig
und Lüneburg, Seine Königliche Hoheit der Großher og von Oldenburg und
der Senat der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Seine Majestät der König
von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche
Leen der Großherzog von Hessen und bei Rhein und Seine Hoheit der
erzog von Nassau andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die
Forkdauer des auf Grund der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai
1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835., vom 2. Januar 1836., vom
8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841. und vom 4. April 1853. zwischen
(Nr. 6098—6099.) Ihnen