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Die auf der Strecke der Bahn im Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
Gebiete angestellten Beamten sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vor-
gesetzten, im Uebrigen aber den Gesetzen des Ortes unterworfen.
Artikel 25.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung behaält sich das
Recht vor, die innerhalb Ihres Gebietes von der Königlich Preußischen Regie-
rung hergestellte Bahnstrecke der Bahn von Rostock nach Stralsund nebst allem
zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, von dem
Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, in Folge einer mindestens drei Jahre
per zu machenden Ankündigung gegen Erstatkung des Anlagekapitals, ein-
schlieslich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie
der Kosten für spatere Vervollständigungen und Erweiterungen zu erwerben.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen
die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll von
dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu beflim-
menden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug ge-
macht werden.
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß,
Falls die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung von dem hier
vorbehaltenen Rückkaufsrechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der
Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der betreffenden Bahnstrecken nie
eine Unterbrechung in dem Betriebe auf denselben eintreten soll, vielmehr wegen
Erhaltung eines ungeslörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher
Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor
eine den Verhältmissen anpassende geeignete Versländigung Platz greifen soll.
Artikel 26.
Die in den Artikeln 7. 8. 9. 10. 11. und 12. getroffenen Vereinba-
rungen für die Bahn von Pasewalk nach Neubrandenburg sollen auch auf die
Bab von Stralsund nach Rostock Anwendung finden.
Artikel 27.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung dessel-
ben entslehende Streikfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen
sollen schiedsrichterlich erledigt werden.
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen
nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der
beiden Staaten angehörige unparteüsche Schiedsmanner, welche einen fünften
sich beiordnen, unker denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt
endgültig entscheidet.
#imen die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des
fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteüschen,
gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Zwecke zu
(Nr. 6101.) be-