Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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dem Gebiete des anderen Theils aber nicht in den freien Verkehr ge- 
setzt, sondern unter Kontrole der Zollbehoͤrde in oͤffentlichen Niederlagen 
(Packhoͤfen, Hallaͤmtern u. s. w.) gelagert, sowie fuͤr Muster, welche 
von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstaͤnde, wenn 
sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zuruͤck- 
gefuͤhrt werden; 
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden 
Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 
) für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs 
zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln); 
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, 
Appretiren, Bedrucken und Scticken, Garne zum Stricken, Gespinnsie 
(einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen 
und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder= und Pelzwerk- 
bereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem 
erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Ge- 
genstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; 
Je) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, 
in das Gebiet des anderen vertragenden Theils gebrachte und nach Er- 
reichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen be- 
sonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegensichnde, wenn die wesontliche 
Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt; 
und zwar in dem Falle unter c. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den 
Fällen unter a#., b., C. und e., sofern die Identitct der aus= und wieder- 
eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit- 
scheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig 
gewährt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem 
Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Ver- 
schlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung 
der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt 
ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden. 
Artikel 8. 
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre 
gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhälenisse gestarten, je an einen 
Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren 
aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig statrfinden können. 
(Nr. 6107.) Ar-
	        
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