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dem Gebiete des anderen Theils aber nicht in den freien Verkehr ge-
setzt, sondern unter Kontrole der Zollbehoͤrde in oͤffentlichen Niederlagen
(Packhoͤfen, Hallaͤmtern u. s. w.) gelagert, sowie fuͤr Muster, welche
von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstaͤnde, wenn
sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zuruͤck-
gefuͤhrt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden
Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
) für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs
zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln);
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken,
Appretiren, Bedrucken und Scticken, Garne zum Stricken, Gespinnsie
(einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen
und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder= und Pelzwerk-
bereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem
erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Ge-
genstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
Je) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte,
in das Gebiet des anderen vertragenden Theils gebrachte und nach Er-
reichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen be-
sonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegensichnde, wenn die wesontliche
Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt;
und zwar in dem Falle unter c. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den
Fällen unter a#., b., C. und e., sofern die Identitct der aus= und wieder-
eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist.
Artikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit-
scheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig
gewährt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem
Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Ver-
schlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung
der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt
ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.
Artikel 8.
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre
gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhälenisse gestarten, je an einen
Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren
aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig statrfinden können.
(Nr. 6107.) Ar-