Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,  Ki  cs
fuͤr  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,
  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines
Erzeugnisses  ruhen,  dürfen  Exzeugnisse  des  anderen  Theils  unter  keinen  Vorwand
  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse
des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung
und  Bestrafung  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene
  Mitrel  mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze
aufrecht  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des
anderen  Staates  die  Verfolgung  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten
und  denselben  durch  Steuer-,  Zoll=  und  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstande
  alle  erforderliche  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maaßgabe  dieser  allgemeinen  Teimmungen  abgeschlossene

U„Zollkartel  enthält  die  Anlage  C.

**  Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der
vertragenden  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur
gegenseitigen  Unterslützung  beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maaßregeln
aufrecht  erhalten.

Artikel  11.

Stapel=  und  Umschlagsrechte  sind  in  dem  Gebiete  der  vertragenden  Theile
unzulässig,  und  es  darf,  vorbehaltlich  schifffahrts=  und  gesundheitspolizeilicher,
sowie  der  zur  Sicherung  der  Abgaben  erforderlichen  Vorschriften,  kein  Waarenführer
  gezwungen  werden,  an  einem  bestimmten  Orte  anzuhalten,  aus-,  einoder
  umzuladen.

Artikel  12.

Die  vertragenden  Theile  werden  die  Seeschisse  des  anderen  Theils  und
deren  Cadungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  wie
die  eigenen  Seeschiffe  zulassen.

Die  Staatsangehérigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragenden  Staaten  ist
nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweison  über  die  Ladungsfahigkeit  der  Schiffe  des  einen  Staates
sollen  die  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe,  vorbehaltlich
der  Reduktion  der  Schiffsmaaße,  bei  Feststellung  von  Schifffahrts=  und  Hafenabgaben
  im  anderen  Staate  genügen.

Die  Schifffahrt  zwischen  Seehafen  seines  Gebietes  kann  jeder  Staat
seinen  eigenen  Schiffen  vorbehalten;  dagegen  soll  die  successive  Befrachtung
oder  Entlöschung  in  mehreren  Seehäfen  des  einen  Staates  den  Schiffen  des
anderen  Staates  gestattet  sein.  Auch

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