Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Be- 
günstigungen, welche einer der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins 
im Bezug auf die Behandlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten 
Staate eingeräumt hat oder einrdumen wird, auf die Oesterreichischen Schiffe 
und deren Ladungen, und umgekehrt alle Begünstigungen, welche Oesterreich in 
diesen Beziehungen einem dritten Staate eingerdumt hat oder einräumen wird, 
auf die Schiffe der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins und deren 
Ladungen Anwendung finden. Von dieser Bestimmung sind nur diejenigen 
Begünstigungen in der Küstenschifffahrt ausgenommen, welche Schiffen dritter 
Staaten nicht durch Uebereinkommen eingerdumt sind. 
Artikel 13. 
Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Ungläcks- 
oder Nothfdllen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der 
Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiff- 
fahrts= oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. 
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der ver- 
tragenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des 
etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben 
in den Verbrauch übergehen. 
Artikel 14. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den 
Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche 
einem derselben angehdren, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben 
Abgaben von Schit oder Ladung zugelassen werden, wie Schliffsführer und 
Fatezeuge des eigenen Staates. 
Artikel 15. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kandle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöôffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne- 
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten 
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom 
Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des 
anderen vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche 
Gebühren, wie den Angehbrigen des eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und See- 
lootsenwesen zulassigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Be- 
nutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen 
des Anlagekapitals nicht übersleigen. 
Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmit- 
telbar oder miktelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder 
(Tr. 6107.) mit
	        
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