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Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Be-
günstigungen, welche einer der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins
im Bezug auf die Behandlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten
Staate eingeräumt hat oder einrdumen wird, auf die Oesterreichischen Schiffe
und deren Ladungen, und umgekehrt alle Begünstigungen, welche Oesterreich in
diesen Beziehungen einem dritten Staate eingerdumt hat oder einräumen wird,
auf die Schiffe der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins und deren
Ladungen Anwendung finden. Von dieser Bestimmung sind nur diejenigen
Begünstigungen in der Küstenschifffahrt ausgenommen, welche Schiffen dritter
Staaten nicht durch Uebereinkommen eingerdumt sind.
Artikel 13.
Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Ungläcks-
oder Nothfdllen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der
Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiff-
fahrts= oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der ver-
tragenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des
etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben
in den Verbrauch übergehen.
Artikel 14.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den
Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche
einem derselben angehdren, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben
Abgaben von Schit oder Ladung zugelassen werden, wie Schliffsführer und
Fatezeuge des eigenen Staates.
Artikel 15.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kandle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückenöôffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne-
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom
Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des
anderen vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche
Gebühren, wie den Angehbrigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und See-
lootsenwesen zulassigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Be-
nutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen
des Anlagekapitals nicht übersleigen.
Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmit-
telbar oder miktelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder
(Tr. 6107.) mit